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Gerichtshof
Als eines der drei österreichischen Höchstgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst etwa Bauverfahren und
Betriebsanlagengenehmigungen genauso wie Abgabenrechtssachen
und Asylverfahren. Er steht über den Verwaltungsgerichten, die
ihrerseits das gesetzmäßige Handeln der Verwaltungsbehörden (z.B.
Bezirkshauptmannschaft, Finanzamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
sicherstellen.
Personen können sich an den Verwaltungsgerichtshof wenden, wenn sie die Entscheidung (ein Erkenntnis oder einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes bekämpfen wollen. Außerdem bietet er Rechtsschutz, wenn ein Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung säumig ist. Daneben entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzstreitigkeiten und - soweit dies durch den zuständigen Gesetzgeber vorgesehen wurde - auf Antrag eines ordentlichen Gerichtes (z.B. eines Landesgerichtes) über die Rechtswidrigkeit von Bescheiden und Entscheidungen von Verwaltungsgerichten.
Im Jahr 2022 wurde der Verwaltungsgerichtshof in etwa 6.200 Fällen angerufen. Über seine Arbeit informiert er im jährlich erscheinenden Tätigkeitsbericht. Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie dieser Website oder der Informationsbroschüre, die hier zum Download bereitsteht, entnehmen.
Wer einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde bekämpfen möchte, kann dies mit einer Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht tun. Mit 1. Jänner 2014 wurden insgesamt elf Verwaltungsgerichte eingerichtet (das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht und in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht). Gegen die Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes kann beim Verwaltungsgerichtshof Revision erhoben werden, sofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nicht, ob Personen
durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in ihren durch die Verfassung
gewährleisteten Rechten (Grundrechten,
z.B. Gleichheitsgrundsatz oder Meinungsäußerungsfreiheit) verletzt werden. Er
entscheidet auch nicht, ob ein Gesetz verfassungswidrig bzw. eine Verordnung
(z.B. ein Flächenwidmungsplan) oder die Kundmachung einer Wiederverlautbarung oder eines Staatsvertrages gesetzeswidrig ist. Dazu ist alleine der Verfassungsgerichtshof
berufen.
Allerdings hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei seinen
Entscheidungen die Verfassung zu beachten. Durch die Möglichkeit, Gesetze, Verordnungen und die Kundmachung von Wiederverlautbarungen und Staatsverträgen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist er außerdem in die
Verfassungsgerichtsbarkeit eingebunden.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet auch nicht über Zivil- und Strafrechtssachen. Dafür
sind die ordentlichen Gerichte (z.B. ein Bezirks- oder Landesgericht) und in oberster Instanz
der Oberste Gerichtshof zuständig.
Außerhalb von Rechtsstreitigkeiten bietet die Volksanwaltschaft eine Hilfestellung bei Missständen in der Verwaltung und Problemen mit Behörden.