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Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes können mit Revision, die Säumnis eines Verwaltungsgerichtes mit Fristsetzungsantrag bekämpft werden. Wer sich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder die Verfahrenskosten nicht leisten kann, kann Verfahrenshilfe beantragen.
Häufige Fragen werden unter FAQ beantwortet.
Inhalt
Fristsetzungsantrag
Entscheidet ein Verwaltungsgericht nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist, kann beim Verwaltungsgerichtshof ein Fristsetzungsantrag gestellt werden.
Der Antrag muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (alternativ dazu in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater bzw. einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer; in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater) bei jenem Verwaltungsgericht eingebracht werden, dessen Entscheidung begehrt wird.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Durch Bundes- oder Landesgesetz kann allerdings eine längere oder kürzere Frist vorgesehen werden (wie etwa in § 40 Abs. 4 UVP-G). Vor Ablauf dieser Frist ist ein Fristsetzungsantrag nicht zulässig.
Mit dem Antrag kann erwirkt werden, dass der
Verwaltungsgerichtshof dem säumigen Verwaltungsgericht aufträgt, die offene Entscheidung zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet
dabei selbst nicht über die Rechtssache. Erlässt das Verwaltungsgericht seine
Entscheidung während des offenen Verfahrens über den Fristsetzungsantrag,
stellt der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein. Wenn das Verwaltungsgericht auch innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Nachfrist nicht entscheidet, wird im
Senat über den Erledigungsentwurf der Berichterin oder des Berichters beraten und abgestimmt und dem
Verwaltungsgericht mit Erkenntnis aufgetragen, die Entscheidung binnen einer zugleich
festgesetzten Frist nachzuholen.
Unter FAQ finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum
Verfahrensablauf.