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13.12.2024:
Vorabentscheidungsersuchen: Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung?
EU 2024/0004 (Ra 2023/15/0003) vom 23. Oktober 2024
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
29.11.2024:
Vorabentscheidungsersuchen: „garantierte“ Steuerbefreiung von Goldmünzen als Anlagegold?EU 2024/0003 (Ra 2022/16/0107) vom 24. Oktober 2024
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
Amtssignatur
Ausfertigungen und Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes werden mit einer elektronischen Signatur versehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verwendet für die im elektronischen Wege amtlich signierten Dokumente die folgende Bildmarke:
Verifizierung von amtssignierten Schriftstücken:
Die Echtheit signierter elektronischer Dokumente des Verwaltungsgerichtshofes kann jederzeit im Internet unter der Adresse http://www.signaturpruefung.gv.at/ überprüft werden. Dort steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung, wo elektronische Dokumente hochgeladen und die Richtigkeit des Schreibens (Authentizität und Integrität) geprüft werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof bietet Empfängerinnen und Empfängern von Ausdrucken von amtssignierten Schriftstücken folgende Möglichkeiten der Echtheitsprüfung:
- Postalische Zusendung an die Geschäftsstelle des
Verwaltungsgerichtshofes oder persönliche Abgabe des Schreibens im
Servicecenter:
Verwaltungsgerichtshof
Geschäftsstelle
Judenplatz 11
1010 Wien
- Zusendung des eingescannten Schriftstückes mittels Telefax an die Rufnummer +43 1 531 11-101508
Der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob es sich bei dem Dokument um eine Erledigung handelt und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung schriftlich mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt vom Verwaltungsgerichtshof und ist inhaltlich unverändert." Im Falle einer negativen Prüfung lautet die Antwort: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte vom Verwaltungsgerichtshof nicht verifiziert werden."