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9.4.2025:
DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO verweigern?Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004) vom 27. Juni 2023, C-416/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
27.3.2025:
StVO: Hebt ein Kreisverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf?Ra 2024/02/0106 vom 6. März 2025 Medienmitteilungen
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23.3.2025:
Verfassungswidrige Regelung der anspruchsberechtigten Personen im NÖ Sozialhilfegesetz?A 2024/0001 (Ra 2023/10/0314) vom 11. April 2024, G 63/2024
Anfechtungsanträge an den VfGH
Inhalt

Amtssignatur
Ausfertigungen und Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes werden mit einer elektronischen Signatur versehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verwendet für die im elektronischen Wege amtlich signierten Dokumente die folgende Bildmarke:
Amtssignatur des VwGH, Bildmarke
Verifizierung von amtssignierten Schriftstücken:
Die Echtheit signierter elektronischer Dokumente des Verwaltungsgerichtshofes kann jederzeit im Internet unter der Adresse http://www.signaturpruefung.gv.at/ überprüft werden. Dort steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung, wo elektronische Dokumente hochgeladen und die Richtigkeit des Schreibens (Authentizität und Integrität) geprüft werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof bietet Empfängerinnen und Empfängern von Ausdrucken von amtssignierten Schriftstücken folgende Möglichkeiten der Echtheitsprüfung:
- Postalische Zusendung an die Geschäftsstelle des
Verwaltungsgerichtshofes oder persönliche Abgabe des Schreibens im
Servicecenter:
Verwaltungsgerichtshof
Geschäftsstelle
Judenplatz 11
1010 Wien
- Zusendung des eingescannten Schriftstückes mittels Telefax an die Rufnummer +43 1 531 11-101508
Der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob es sich bei dem Dokument um eine Erledigung handelt und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung schriftlich mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt vom Verwaltungsgerichtshof und ist inhaltlich unverändert." Im Falle einer negativen Prüfung lautet die Antwort: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte vom Verwaltungsgerichtshof nicht verifiziert werden."