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FAQ (häufige Fragen)

Inhaltsverzeichnis

Benutzungshinweis

Die hier dargestellten Fragen und Antworten sowie Beispiele dienen der Illustration der Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfahrens. Es soll damit Betroffenen und Interessierten eine Erstinformation geboten werden. Diese Zielsetzung erfordert es, die Rechtslage nicht vollumfänglich, sondern mitunter auch verkürzt darzustellen.

Im Zweifel sollte daher immer der Gesetzeswortlaut studiert oder eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person konsultiert werden. Allgemeine Fragen zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (keine allgemeine Rechtsauskunft, keine Anleitung in konkreten Fällen) können auch an die im Rahmen des Parteienverkehrs zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet werden. Jedenfalls handelt es sich bei den folgenden Ausführungen um keine Rechtsbelehrung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Aufgaben und Organisation des Verwaltungsgerichtshofes


Wofür ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig?

Der Verwaltungsgerichtshof ist als eines der drei österreichischen Höchstgerichte oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich von Bauverfahren und Betriebsanlagengenehmigungen bis hin zu Abgabenrechtssachen und Asylverfahren. Er steht über den Verwaltungsgerichten, die ihrerseits das gesetzmäßige Handeln der Verwaltungsbehörden (z.B. Bezirkshauptmannschaft, Finanzamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) sicherstellen.

Nicht zu verwechseln ist der Verwaltungsgerichtshof mit dem Verfassungsgerichtshof: Dieser ist zuständig, wenn sich Betroffene in ihren Grundrechten (z.B. Gleichheitsgrundsatz, Meinungsäußerungsfreiheit) verletzt erachten. Er entscheidet insbesondere, ob ein Gesetz verfassungswidrig bzw. eine Verordnung (z.B. ein Flächenwidmungsplan) gesetzeswidrig ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bei seinen Entscheidungen die Verfassung zu beachten. Durch die Möglichkeit, Gesetze, Verordnungen und die Kundmachung von Wiederverlautbarungen und Staatsverträgen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist er außerdem in die Verfassungsgerichtsbarkeit eingebunden.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nicht über Zivil- und Strafrechtssachen. Dafür sind die ordentlichen Gerichte (z.B. ein Bezirks- oder Landesgericht) und in oberster Instanz der Oberste Gerichtshof zuständig.

Schließlich unterscheidet sich der Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes auch von jenem der Volksanwaltschaft: Diese bietet - außerhalb von Rechtsstreitigkeiten - eine Hilfestellung bei Missständen in der Bundesverwaltung und Problemen mit Behörden.

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Nach welchen Kriterien überprüft der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes?

In der Regel ist der Verwaltungsgerichtshof eine reine Rechtsinstanz, das heißt, er überprüft anhand von jenem Sachverhalt, den auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ob die Entscheidung rechtmäßig erfolgte und ein korrektes Verfahren durchgeführt wurde. Grundsätzlich können dem Verwaltungsgerichtshof daher auch keine neuen Beweismittel vorgelegt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache entscheiden und dabei das Verwaltungsgericht mit einer weiteren Erhebung des Sachverhaltes beauftragen.

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Wie ist der Verwaltungsgerichtshof zusammengesetzt?

Dem Verwaltungsgerichtshof gehören derzeit 68 Richterinnen und Richter an.

Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er achtet - unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit - auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und weist anfallende Rechtssachen dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Senatsmitglied zur Berichterin oder zum Berichter. Er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin vertreten.

Die Senatspräsidentinnen und Senatspräsidenten üben - neben dem Präsidenten und der Vizepräsidentin - den Vorsitz in den derzeit 21 Senaten aus. In dieser Funktion leiten sie Beratung und Abstimmung in den Sitzungen sowie mündliche Verhandlungen.

Die Hofrätinnen und Hofräte bereiten als Berichterinnen und Berichter die Erledigung der Rechtssache vor und unterbreiten dem Senat anschließend einen Erledigungsvorschlag, über den in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und abgestimmt wird.

Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig, daher nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet. Außerdem sind sie unabsetzbar und unversetzbar.

Nähere Informationen (u.a. zum Bestellungsvorgang und zu Unvereinbarkeitsregelungen) finden Sie hier.

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Wie sind die Senate zusammengesetzt?

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in Senaten mit unterschiedlichen Besetzungen: In der Regel bestehen die Senate aus fünf Richterinnen und Richtern ("Fünfersenate"). Eines der Mitglieder (der Präsident, die Vizepräsidentin, eine Senatspräsidentin oder ein Senatspräsident) führt den Vorsitz. In bestimmten Fällen, etwa in Verwaltungsstrafsachen, bei der Zurückweisung von Revisionen oder wenn die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, entscheiden Senate, die aus drei Mitgliedern bestehen. Es kommt auch vor, dass die Entscheidung durch einen "verstärkten Senat" (bestehend aus neun Richterinnen und Richtern) getroffen wird: Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Daneben tagt in regelmäßigen Abständen die Vollversammlung, welche sich aus allen Mitgliedern des richterlichen Gremiums zusammensetzt.

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Was ist die Vollversammlung?

Die Vollversammlung setzt sich aus dem Präsidenten, der Vizepräsidentin sowie den übrigen Richterinnen und Richtern zusammen.

Sie beschließt jährlich den Tätigkeitsbericht, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr und die dabei gesammelten Erfahrungen informiert. Jährlich beschließt sie auch die Geschäftsverteilung für die Dauer des nächsten Jahres. Bei der Ernennung neuer Richterinnen und Richter (mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten) erstattet die Vollversammlung der Bundesregierung bindende Dreiervorschläge, auf deren Grundlage die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident neue Mitglieder ernennt. Außerdem wird die Vollversammlung als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtshofes tätig.

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Welche Aufgaben hat die Berichterin oder der Berichter?

Die Berichterin oder der Berichter ist jenes Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes, dem eine Rechtssache vom Präsidenten zugewiesen wird.

Die Berichterin oder der Berichter überprüft bei jeder Rechtssache zunächst, ob die formalen Voraussetzungen und Formerfordernisse für eine weitere Behandlung vorliegen. Dabei wird etwa kontrolliert, ob Fristen eingehalten wurden, der Verwaltungsgerichtshof überhaupt zuständig ist oder - soweit dies erforderlich ist - der Antrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde. Gegebenenfalls leitet die Berichterin oder der Berichter ein Vorverfahren ein.

Wurde im Revisionsverfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, entscheidet die Berichterin oder der Berichter ehestmöglich auch darüber. Die Berichterin oder der Berichter bereitet einen Erledigungsvorschlag vor, den sogenannten Berichterinnen- oder Berichterantrag, und unterbreitet diesen dem Senat, der darüber in nicht-öffentlicher Sitzung berät und abstimmt.

Ohne Mitwirkung des Senates entscheidet die Berichterin oder der Berichter auch über Anträge auf Verfahrenshilfe.

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Wer entscheidet über eine Rechtssache?

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet grundsätzlich in Senaten mit unterschiedlichen Besetzungen. Ein Mitglied des Senates, die Berichterin oder der Berichter, bereitet die Entscheidung vor.

Welchem Senat eine Rechtssache zugewiesen wird, regelt die Geschäftsverteilung, welche die Vollversammlung jährlich beschließt. 

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Wie kann ich mich beim Verwaltungsgerichtshof bewerben?

Richterinnen und Richter werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten handelt, erstattet die Bundesregierung ihren Vorschlag aufgrund eines bindenden Dreiervorschlages der Vollversammlung. Ihrer beruflichen Herkunft nach stammen die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte), aus der allgemeinen Verwaltung des Bundes und der Länder, aus der Finanzverwaltung, der Rechtsanwaltschaft und von den Universitäten.
Nähere Informationen (u.a. zu Unvereinbarkeitsregelungen) finden Sie hier.

Zu besetzende Planstellen werden im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der Jobbörse der Republik Österreich ausgeschrieben. Derartige Ausschreibungen werden auch auf der Website veröffentlicht.

Personen mit abgeschlossenem juristischem Studium können sich als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewerben. Wenn Sie sich für diese Tätigkeit interessieren, richten Sie bitte über die Jobbörse der Republik Österreich eine Initiativbewerbung an den Verwaltungsgerichtshof.

Stellenausschreibungen für nichtjuristische Planstellen werden auf der Website und in der Jobbörse der Republik Österreich veröffentlicht. 

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Fragen zum Verfahren

Ich möchte die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes bekämpfen. Was kann ich tun?

In diesem Fall kann der Verwaltungsgerichtshof mit Revision zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung angerufen werden. Die Revision muss grundsätzlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und innerhalb von sechs Wochen bei jenem Verwaltungsgericht eingebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nur solche Revisionen behandeln, bei denen die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" abhängt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Zunächst weist hier das Verwaltungsgericht den Weg: Hat es in der angefochtenen Entscheidung nämlich ausgesprochen, dass die Revision aufgrund des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage zulässig ist, kann eine ordentliche Revision erhoben werden. Lautet der Spruch hingegen, dass die Revision nicht zulässig ist, steht die Erhebung einer außerordentlichen Revision offen, in der jedoch gesondert dargestellt werden muss, warum die Revision von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.

Absolut unzulässig ist die Revision, wenn eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis tatsächlich eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde.

Einzelheiten sind insbesondere §§ 24, 25a, 26, 28 VwGG zu entnehmen.

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Kann ich mich auch an den Verwaltungsgerichtshof wenden, wenn ich ein Gesetz für verfassungswidrig bzw. eine Verordnung oder die Kundmachung einer Wiederverlautbarung oder eines Staatsvertrages für gesetzeswidrig halte?

Die Entscheidung, ob ein Gesetz verfassungswidrig bzw. eine Verordnung (z.B. ein Flächenwidmungsplan) oder die Kundmachung einer Wiederverlautbarung oder eines Staatsvertrages gesetzeswidrig ist, obliegt einzig dem Verfassungsgerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof ist dazu nicht berufen. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings durch die Verfassung dazu verpflichtet, ein von ihm anzuwendendes Gesetz bzw. eine von ihm anzuwendende Verordnung oder Kundmachung einer Wiederverlautbarung oder eines Staatsvertrages vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten, wenn er darin enthaltene Bestimmungen für verfassungswidrig bzw. gesetzeswidrig hält. Diese Verpflichtung nimmt der Verwaltungsgerichtshof in der Praxis immer wieder wahr.

Parteien haben auf einen solchen Anfechtungsantrag keinen Anspruch, sie können ihn allerdings in ihrer Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof anregen.

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Kann ich mich auch an den Verwaltungsgerichtshof wenden, wenn ich denke, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegen EU-Recht verstößt?

Stellen sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Fragen der Gültigkeit von EU-Rechtsakten oder hat er Zweifel bei der Auslegung von EU-Recht, so ist er verpflichtet, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)  einzuleiten. Er formuliert dazu "Vorlagefragen" und fasst einen Beschluss, der den Parteien des Verfahrens zugestellt wird. Bis zur bindenden Entscheidung durch den EuGH ergeht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Enderledigung.

Parteien haben auf ein solches Vorabentscheidungsersuchen keinen Anspruch, sie können ein solches allerdings in ihrer Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof anregen.

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Kann ich mich an den Verwaltungsgerichtshof wenden, wenn ich von einem Missstand in der Verwaltung betroffen bin oder Probleme mit einer Behörde habe?

An den Verwaltungsgerichtshof kann sich grundsätzlich (die Kompetenzen im Einzelnen)  jede Person wenden, welche die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes bekämpfen oder gegen die Säumnis eines Verwaltungsgerichtes vorgehen möchte.

Hingegen ist er keine Beschwerdestelle für allgemeine Missstände in der Verwaltung und für Probleme mit Behörden. In derartigen Angelegenheiten können sich Betroffene - außerhalb von Rechtsstreitigkeiten - an die Volksanwaltschaft wenden. In Tirol und Vorarlberg bestehen auch Landes-Volksanwaltschaften.

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Was ist eine ordentliche Revision?

Das Verwaltungsgericht muss im Spruch jeder Entscheidung aussprechen, ob die Revision zulässig ist. Dieser Ausspruch ist auch kurz zu begründen.

Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision aufgrund des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig ist, kann eine ordentliche Revision erhoben werden.

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Was ist eine außerordentliche Revision?

Das Verwaltungsgericht muss im Spruch jeder Entscheidung aussprechen, ob die Revision zulässig ist. Dieser Ausspruch ist auch kurz zu begründen.

Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig ist, steht die Erhebung einer außerordentlichen Revision offen, in der gesondert dargestellt werden muss, warum die Revision - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

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Was ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung?

Der Verwaltungsgerichtshof kann nur solche Revisionen behandeln, bei denen die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

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Ein Verwaltungsgericht hat meine Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Was kann ich dagegen tun?

In manchen Fällen (z.B. Versäumung der Revisionsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes) trifft das Verwaltungsgericht eine Vorentscheidung und weist die ordentliche Revision, den Fristsetzungsantrag, den Antrag auf Wiederaufnahme oder den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zurück.

Gegen diese Vorentscheidung kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof stellen (Vorlageantrag).

Einzelheiten sind § 30b VwGG zu entnehmen.

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Wie lange ist Zeit, um eine Revision zu erheben?

Revisionen müssen grundsätzlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und bei jenem Verwaltungsgericht eingebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird.

Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung. Die Frist endet am letzten Tag der sechsten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer dieser Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Beispiel: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde am Freitag, 2. Jänner 2015 zugestellt. Die Frist endet am Freitag, 13. Februar 2015.

Beispiel: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde am Montag, 13. April 2015 zugestellt. Die Frist würde am Montag, 25. Mai 2015 enden. Dieser Tag ist aber ein gesetzlicher Feiertag (Pfingstmontag). Die Frist endet daher am Dienstag, 26. Mai 2015.

Wird die Revision postalisch eingebracht, reicht es, wenn sie am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird (Poststempel entscheidend).

Im Fall eines nach diesen Regeln rechtzeitigen Antrags auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision beginnt die volle Revisionsfrist erneut zu laufen, sobald - im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe - der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt der Bescheid über ihre oder seine Bestellung oder - im Fall der Abweisung - der antragstellenden Person der abweisende Beschluss zugestellt wurde.
Derartige Anträge auf Verfahrenshilfe sind grundsätzlich beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht, Anträge auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision hingegen beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Auch in dem Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde zur Entscheidung auf Antrag abgetreten hat, beginnt die Revisionsfrist mit Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Wurde der Antrag auf Abtretung erst nach Zustellung der Entscheidung gestellt, beginnt die Revisionsfrist mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Beschwerde abgetreten wird.

Einzelheiten können § 26 VwGG und §§ 32, 33 AVG entnommen werden.

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Wie viele Ausfertigungen eines Schriftsatzes müssen eingebracht werden?

Revisionen und Fristsetzungsanträge müssen grundsätzlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und bei jenem Verwaltungsgericht eingebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird bzw. das mit seiner Entscheidung säumig ist.

Im Fall der postalischen Einbringung müssen (samt Beilagen) so viele Ausfertigungen vorgelegt werden, dass jeder zu verständigenden Partei oder Behörde ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann.

Sofern nicht die zuständige Bundesministerin, der zuständige Bundesminister oder die zuständige Landesregierung die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war, muss auch für diese oder diesen eine Ausfertigung beigelegt werden.

Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben.

Es genügt, wenn die Kopie der angefochtenen Entscheidung der Revision in einfacher Ausfertigung beigelegt ist.

Soweit Schriftsätze elektronisch eingebracht werden können, müssen sie im elektronischen Weg nur einfach eingebracht werden.

Einzelheiten sind § 24 VwGG zu entnehmen.

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Was ist zu tun, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat?

In diesem Fall kann innerhalb von sechs Wochen Revision erhoben werden. Die Revision ist bei jenem Verwaltungsgericht einzubringen, dessen Entscheidung angefochten wird.

Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, mit der die Beschwerde abgetreten wird.

Einzelheiten können § 26 Abs. 4 VwGG entnommen werden.

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Ein Verwaltungsgericht entscheidet nicht über meine Rechtssache. Was kann ich tun?

Entscheidet das Verwaltungsgericht nicht innerhalb seiner Entscheidungsfrist (diese beträgt grundsätzlich sechs Monate), kann nach Ablauf dieser Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein Fristsetzungsantrag gestellt werden. Der Antrag ist bei jenem Verwaltungsgericht einzubringen, das mit der Entscheidung säumig ist.

Mit dem Antrag kann erwirkt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht aufträgt, binnen einer von ihm festzusetzenden Frist zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet dabei selbst nicht über die Rechtssache.

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Muss ich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten sein?

Folgende Schriftsätze sind zwingend durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (alternativ dazu in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater bzw. einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer; in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater) abzufassen und einzubringen:

Von dieser absoluten Pflicht zur Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ausgenommen sind Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Davon ausgenommen sind auch bestimmte Behörden.

In den übrigen Fällen können Parteien ihre Rechtssache selbst führen oder sich durch die genannten Personen (und nur durch diese!) vertreten lassen.

Für den Fall, dass Sie sich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer) nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen.

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Kostet ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof etwas?

Neben den Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer) fällt für folgende Eingaben auch eine einmalige Eingabengebühr von jeweils € 240,- an:

Diese Eingabengebühr ist an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW). Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg (im Original) nachzuweisen und der Eingabe beizulegen. Wird ein Antrag im ERV eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Ist die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag erfolgreich, wird die Eingabengebühr (im Revisionsverfahren: von der unterlegenen Partei) auf Antrag ersetzt.

Daneben hat die unterlegene der obsiegenden Partei (sowie allfälligen mitbeteiligten Parteien) Kosten in Höhe der in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, festgelegten Pauschalbeträge zu ersetzen. Dieser Aufwandersatz wird im Spruch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf Antrag zugesprochen.

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Ich kann mir die Verfahrenskosten nicht leisten. (Verfahrenshilfe)

Wenn Sie sich die Verfahrenskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts leisten können, können Sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine ungünstige Vermögenslage vorliegt und Sie über ein niedriges Einkommen verfügen.

Bei Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision ist zu unterscheiden:

Hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die Revision zulässig ist (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision), ist der Antrag innerhalb der Revisionsfrist beim jeweiligen Verwaltungsgericht einzubringen.

Hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hingegen ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision), muss der Antrag innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. Neben der ungünstigen Vermögenslage und dem niedrigen Einkommen bedarf es in diesem Fall auch einer Erfolgsaussicht. Im Antrag ist dafür, soweit zumutbar, kurz zu begründen, warum die Revision für zulässig erachtet wird, d.h. warum sie von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages sind nach Ablauf der Entscheidungsfrist (diese beträgt grundsätzlich sechs Monate) bei jenem Verwaltungsgericht einzubringen, das mit seiner Entscheidung säumig ist.

Die Verfahrenshilfe umfasst grundsätzlich die einstweilige Befreiung von bestimmten Gebühren (insbesondere der Eingabengebühr von € 240,-) sowie die Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Sie umfasst allerdings nicht jene Kosten, welche die unterlegene der obsiegenden Partei im folgenden Verfahren (z.B. bei einer Abweisung der Revision) ersetzen muss.

Nähere Informationen zur Verfahrenshilfe sowie die Antragsformulare finden Sie hier. Die Antragsformulare liegen auch im Servicecenter auf.

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Wo muss ich meinen Verfahrenshilfeantrag einbringen?

Anträge auf Verfahrenshilfe sind grundsätzlich beim jeweiligen Verwaltungsgericht einzubringen. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig ist (Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision): Hier ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Wenn Sie wissen möchten, in welcher Form Sie den Antrag beim Verwaltungsgericht einbringen können, wenden Sie sich bitte an dieses.

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Wo und in welcher Form muss ich meine Revision bzw. meinen Fristsetzungsantrag einbringen?

Revisionen und Fristsetzungsanträge sind beim jeweiligen Verwaltungsgericht einzubringen (siehe § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG).

Wenn Sie wissen möchten, in welcher Form Sie die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag einbringen können, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Verwaltungsgericht.

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Wo und in welcher Form muss ich weitere Schriftsätze im Revisionsverfahren einbringen?

Weitere Schriftsätze sind bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, danach beim Verwaltungsgerichtshof (siehe § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG).

Wenn Sie wissen möchten, in welcher Form Sie Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einbringen können, wenden Sie sich bitte an dieses.

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Sind beim Verwaltungsgerichtshof Eingaben per E-Mail möglich?

Nein. Per E-Mail können nur allgemeine Anfragen gestellt werden, die keine Rechtswirkungen entfalten. Außerdem ist die Medienstelle auch per E-Mail erreichbar.

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Sind beim Verwaltungsgerichtshof Eingaben per Fax möglich?

Ja.

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Was ist der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) und wie funktioniert er?

Beim ERV handelt es sich um eine Form der elektronischen Einbringung und Übermittlung.

Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sind - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - dazu verpflichtet, am ERV teilzunehmen. Bringen sie Schriftsätze, die direkt an den Verwaltungsgerichtshof zu richten sind, nicht im ERV ein, haben sie zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme nicht vorliegen.

Nähere Informationen finden Sie hier sowie in der VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung, BGBl. II Nr. 360/2014, und im 4. Unterabschnitt des II. Abschnittes des VwGG.

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Wer ist am Revisionsverfahren beteiligt?

Der revisionswerbenden Partei stehen im Revisionsverfahren in den meisten Fällen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (z.B. Bezirkshauptmann, Magistrat der Stadt Wien) sowie allfällige Mitbeteiligte als weitere Parteien gegenüber. Mitbeteiligte sind Personen, welche durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (z.B. die Bauwerberin bei der Revision eines Nachbarn).

Im Rahmen des Vorverfahrens bekommen belangte Behörde und Mitbeteiligte die Revision zugestellt und erhalten die Möglichkeit, sich in einer Revisionsbeantwortung zu dieser zu äußern. Die zuständige Bundesministerin, der zuständige Bundesminister oder die zuständige Landesregierung erhält ebenfalls ein Exemplar der Revision zur Stellungnahme, sofern sie oder er nicht selbst belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war.

Näheres kann § 21 VwGG entnommen werden.

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Was passiert mit meiner Revision nach Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof?

Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Senatsmitglied zur Berichterin oder zum Berichter. Die Berichterin oder der Berichter nimmt vorbereitende Erledigungen vor (z.B. Vorverfahren, Verbesserungsauftrag, aufschiebende Wirkung, Verfahrenshilfe) und unterbreitet dem Senat einen Erledigungsvorschlag, über den in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und abgestimmt wird. In bestimmten Fällen finden zur Klärung der Sache mündliche Verhandlungen vor dem erkennenden Senat statt.

Ist die Revision erfolgreich, hebt der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis auf. Das Verwaltungsgericht muss dann in der Angelegenheit neuerlich entscheiden und ist dabei an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Liegt die behauptete Rechtsverletzung hingegen nicht vor, wird die Revision mit Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch in der Sache entscheiden. Dabei kann er das Verwaltungsgericht mit einer weiteren Erhebung des Sachverhaltes beauftragen. Stellt sich heraus, dass die Revision nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (etwa wenn die Revision von keiner grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt oder wenn die Revision verspätet ist), weist der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss zurück.

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Was ist das Vorverfahren?

Die anderen Verfahrensparteien bekommen die Revision samt Beilagen zugestellt. Im Rahmen des Vorverfahrens können sie mittels Revisionsbeantwortung zur Revision Stellung nehmen. Die zuständige Bundesministerin, der zuständige Bundesminister oder die zuständige Landesregierung erhält ebenfalls ein Exemplar der Revision zur Stellungnahme, sofern sie oder er nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war. Im Anschluss werden die erstatteten Revisionsbeantwortungen den jeweils anderen Parteien zugestellt.

Von wem das Vorverfahren durchgeführt wird, hängt davon ab, ob das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat (ordentliche Revision) oder nicht (außerordentliche Revision): Im Fall der ordentlichen Revision obliegt die Durchführung des Vorverfahrens dem Verwaltungsgericht. Wurde hingegen eine außerordentliche Revision erhoben, leitet der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein, wenn die Revision zur weiteren Behandlung geeignet ist.

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Muss ich eine Revisionsbeantwortung abgeben, wenn ich dazu aufgefordert werde?

Nein.

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Was ist die "aufschiebende Wirkung"?

Durch die aufschiebende Wirkung kann der Vollzug der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorübergehend (d.h. bis zur Enderledigung oder einer allfälligen späteren Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ausgesetzt werden.

Revisionen kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht (ab Vorlage der Revision: der Verwaltungsgerichtshof) hat jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn

  • dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen
  • und nach einer Abwägung der berührten öffentlichen Interessen sowie der Interessen anderer Parteien für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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Was passiert mit meinem Fristsetzungsantrag nach Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof?

Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Senatsmitglied zur Berichterin oder zum Berichter, die oder der einen Erledigungsentwurf vorbereitet. Erfüllt der Fristsetzungsantrag sämtliche Formalvoraussetzungen, trägt die Berichterin oder der Berichter dem Verwaltungsgericht auf, seine Entscheidung binnen einer Frist von bis zu drei Monaten nachzuholen oder anzugeben, aus welchem Grund eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Erlässt das Verwaltungsgericht die Entscheidung auch binnen dieser Nachfrist nicht, wird im Senat über den Erledigungsentwurf beraten und abgestimmt, und dem Verwaltungsgericht mit Erkenntnis aufgetragen, die Entscheidung binnen einer festgesetzten Frist nachzuholen.

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Wie und wo kann ich Akteneinsicht nehmen?

Während der Amtsstunden (Montag bis Freitag jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr) können Parteien bzw. Personen, die diese vertreten, im Servicecenter in sie betreffende Akten Einsicht nehmen und sich kostenpflichtig Kopien anfertigen lassen.

Um Wartezeiten zu vermeiden, rufen Sie bitte vorab an (siehe Kontakt) und kündigen Ihr Erscheinen unter Nennung der Geschäftszahl an. Bitte vergessen Sie nicht, zur Einsichtnahme einen amtlichen Lichtbildausweis mitzunehmen.

Findet in der betreffenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung statt, kann in der Regel sieben Tage vor der Verhandlung keine Einsicht in die Akten genommen werden.

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Finden vor dem Verwaltungsgerichtshof mündliche Verhandlungen statt?

In bestimmten Fällen finden zur Klärung der Sache mündliche Verhandlungen statt. Diese sind öffentlich - ein Ausschluss der Öffentlichkeit findet nur in Ausnahmefällen statt - und können von jeder interessierten Person besucht werden. Termin und Ort werden auf der Amtstafel im Servicecenter bekanntgegeben.

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Meine Revision wurde "zurückgewiesen". Was bedeutet das?

Zurückweisungsbeschlüsse ergehen grundsätzlich in zwei Fällen: Wenn die Revision nicht sämtliche Formalvoraussetzungen erfüllt (z.B. bei Verspätung) oder wenn die Revision nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. Beide Fälle haben gemeinsam, dass keine inhaltliche Behandlung der Revision stattfindet.

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Was passiert nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes?

Hebt der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes auf, muss das Verwaltungsgericht neuerlich in der Angelegenheit entscheiden und ist dabei an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.

Mit einer Abweisung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bleibt bestehen und kann gegebenenfalls auch durchgesetzt werden.

Hat der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden, ersetzt seine Entscheidung insoweit jene des Verwaltungsgerichtes.

Werden Formalvoraussetzungen nicht erfüllt (z.B. bei verspäteter Einbringung oder mangelnder Legitimation), spricht der Verwaltungsgerichtshof eine Zurückweisung aus.
Eine Revision kann auch zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
In beiden Fällen findet keine inhaltliche Behandlung der Revision statt.
Wie bei der Abweisung, bedeutet die Zurückweisung im Revisionsverfahren, dass die angefochtene Entscheidung bestehen bleibt und gegebenenfalls auch durchgesetzt werden kann.

Trägt der Verwaltungsgerichtshof aufgrund eines Fristsetzungsantrages dem Verwaltungsgericht die Nachholung seiner Entscheidung auf, muss das Verwaltungsgericht diese innerhalb der gesetzten Frist erlassen.

Stellt der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Kompetenzkonfliktes die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes fest, so hat dieses eine Entscheidung zu erlassen.

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Mir wurde vom Verwaltungsgerichtshof Aufwandersatz zugesprochen. Diesen habe ich noch nicht erhalten. Was kann ich tun?

In diesem Fall kommt möglicherweise ein Exekutionsverfahren infrage. Dieses liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jenem der ordentlichen Gerichte. Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes stellt allerdings auf Anfrage eine Vollstreckbarkeitsbestätigung der Entscheidung aus.

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Ich bin mit einer mich betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unzufrieden. Welche Möglichkeiten habe ich, dagegen vorzugehen?

Als eines von drei Höchstgerichten in Österreich entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsangelegenheiten in letzter Instanz. Deshalb gibt es grundsätzlich kein ordentliches Rechtsmittel, mit dem Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bekämpft werden können. In bestimmten Konstellationen kommen jedoch folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Antrag auf Wiederaufnahme:
    Bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes (diese sind in § 45 VwGG aufgezählt) können Parteien die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag muss binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kenntnisnahme vom Wiederaufnahmegrund, jedenfalls jedoch binnen drei Jahren ab Zustellung der Entscheidung, von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und - in der Regel beim Verwaltungsgerichtshof - eingebracht werden. Auch die Möglichkeit der Verfahrenshilfe besteht. Einzelheiten können § 45 VwGG entnommen werden.
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
    Hat eine Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist (etwa die Revisionsfrist) versäumt und erleidet sie dadurch einen Rechtsnachteil, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und binnen zwei Wochen - im Revisionsverfahren - bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. Auch die Möglichkeit der Verfahrenshilfe besteht. Einzelheiten können § 46 VwGG entnommen werden.

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Die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof


Welche Rolle hat die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof?

Im Wesentlichen kommen der Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zwei zentrale Rollen zu:

Zum einen hat sie als Partei im Revisionsverfahren die Möglichkeit, zur Revision einer anderen Partei durch Erstattung einer Revisionsbeantwortung Stellung zu nehmen. Als solche hat sie auch das Recht, in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.

Zum anderen kann sie selbst gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes Revision erheben (Amtsrevision).

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Wer kann eine Amtsrevision vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben und was ist dabei zu beachten?

Grundsätzlich sind zur Erhebung einer Amtsrevision berechtigt:

  • die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde
  • die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 B-VG oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt
  • der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in Rechtssachen betreffend eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
  • sonstige Organe, soweit dies Bundes- oder Landesgesetze vorsehen (z.B. § 28a Abs. 1 AuslBG, § 371a GewO)

Sofern nicht ein Organ eines Selbstverwaltungskörpers (die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder ein sonstiger Selbstverwaltungskörper) oder ein weisungsfrei gestelltes Organ die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war, kann - in Angelegenheiten der Bundesverwaltung - die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister oder - in Angelegenheiten der Landesverwaltung - die Landesregierung in das Revisionsverfahren eintreten.

Eine Amtsrevision muss grundsätzlich dieselben Formvorschriften einhalten wie andere Revisionen. Im Unterschied zu diesen müssen in einer Amtsrevision jedoch keine Revisionspunkte angeführt werden. Stattdessen bedarf es einer Erklärung über den Umfang der Anfechtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

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Von wem kann sich die Behörde vertreten lassen?

Folgende Körperschaften sowie deren Behörden werden grundsätzlich durch ihre vertretungsbefugten und bevollmächtigten Organe vertreten:

  • Bund
  • Länder
  • Gemeinden
  • Gemeindeverbände
  • Stiftungen, Fonds und Anstalten der Vorgenannten
  • Sonstige Selbstverwaltungskörperschaften

Die Finanzprokuratur kann mit der Vertretung folgender Körperschaften sowie deren Behörden betraut werden:

  • Bund
  • Länder
  • Stiftungen, Fonds und Anstalten der Vorgenannten

Das sachlich in Betracht kommende Bundesministerium kann mit der Vertretung folgender Körperschaften sowie deren Behörden betraut werden:

  • Länder
  • Gemeinden
  • Gemeindeverbände
  • Stiftungen, Fonds und Anstalten der Vorgenannten

Die Finanzprokuratur sowie Organe der Bundesministerien dürfen die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes jedoch nur dann übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist. Außerdem bedarf es - bei der Vertretung von Behörden - der Zustimmung der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerin oder des sachlich in Betracht kommenden Bundesministers oder - in den sonstigen Fällen - der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen.

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Muss sich die Behörde von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen?

Soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine absolute Pflicht zur Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt besteht, gilt diese grundsätzlich auch für Behörden.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Revisionen und Anträge von folgenden Rechtsträgern sowie deren Behörden:

  • Bund
  • Ländern
  • Städten mit eigenem Statut
  • Stiftungen, Fonds und Anstalten der Vorgenannten

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Muss die Behörde eine Eingabengebühr entrichten?

Grundsätzlich besteht die Gebührenpflicht auch für Behörden. Gebietskörperschaften sind allerdings von der Entrichtung der Gebühr befreit. Befreit sind außerdem insbesondere auch vom Bund betriebene Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften.

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