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Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes können mit Revision, die Säumnis eines Verwaltungsgerichtes mit Fristsetzungsantrag bekämpft werden. Wer sich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder die Verfahrenskosten nicht leisten kann, kann Verfahrenshilfe beantragen.
Häufige Fragen werden unter FAQ beantwortet.
Inhalt
Der Weg zur Entscheidung
Am Anfang steht ein Antrag (eine Revision, ein Fristsetzungsantrag, ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes oder ein Feststellungsantrag).
Verfahrenseinleitende Anträge
an den Verwaltungsgerichtshof sind in der Regel beim jeweils zuständigen
Verwaltungsgericht (des Bundes oder des Landes) einzubringen; das gilt
insbesondere für Revisionen und Fristsetzungsanträge. Das Verwaltungsgericht
übermittelt diese Anträge gemeinsam mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Senatsmitglied zur Berichterin oder zum Berichter.
Die Berichterin oder der Berichter überprüft zunächst, ob die formalen Voraussetzungen und Formerfordernisse für eine weitere Behandlung vorliegen. Dabei wird etwa kontrolliert, ob Fristen eingehalten wurden, der Verwaltungsgerichtshof überhaupt zuständig ist oder - soweit dies erforderlich ist - der Antrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde. Die Berichterin oder der Berichter bereitet einen Erledigungsvorschlag vor, den sogenannten Berichterinnen- oder Berichterantrag. Unterstützung erhält sie oder er in manchen Fällen von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Den Erledigungsvorschlag
übermittelt die Berichterin oder der Berichter samt Akt zur Einsicht an die
anderen Senatsmitglieder. Über diesen berät der
Senat (in der Regel mit fünf Mitgliedern, in einfachen Fällen und in Verwaltungsstrafsachen mit drei Mitgliedern) in nicht-öffentlicher
Sitzung. Nach der Erörterung
bringt die oder der Vorsitzende den Entwurf - häufig mit Änderungen, die in der
Beratung vorgeschlagen wurden - zur Abstimmung. Folgt die Mehrheit der
Senatsmitglieder dabei dem Antrag der Berichterin oder des Berichters, so wird
die Sache wie vorgeschlagen beschlossen. Ansonsten muss die Berichterin oder
der Berichter einen neuen Erledigungsentwurf ausarbeiten und diesen wiederum
dem Senat vorlegen.
In den
Sitzungen führen wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Schriftführerinnen und Schriftführer das
Protokoll. Die beschlossene Entscheidung wird von der oder dem
Senatsvorsitzenden sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer
unterschrieben, ausgefertigt (Erkenntnisse "Im Namen der Republik") und den Parteien
des Verfahrens zugestellt.
In bestimmten Fällen finden zur Klärung der Sache mündliche Verhandlungen statt. Diese sind öffentlich - ein Ausschluss der Öffentlichkeit findet nur in Ausnahmefällen statt - und können von jeder interessierten Person besucht werden. Termin und Ort werden auf der Amtstafel im Servicecenter bekanntgegeben.
Entstehen beim Verwaltungsgerichtshof während des Verfahrens Bedenken, dass ein von ihm anzuwendendes Gesetz verfassungswidrig bzw. eine von ihm anzuwendende Verordnung (z.B. ein Flächenwidmungsplan) oder Kundmachung einer Wiederverlautbarung oder eines Staatsvertrages gesetzeswidrig ist, unterbricht er das Verfahren und beschließt, die betroffenen Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) anzufechten. Der Verwaltungsgerichtshof unterbricht das Verfahren auch, wenn sich Fragen der Auslegung oder Gültigkeit von EU-Recht stellen und er zur Klärung dieser Fragen ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einleitet.
Unter FAQ finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum
Verfahrensablauf.