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Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes können mit Revision, die Säumnis eines Verwaltungsgerichtes mit Fristsetzungsantrag bekämpft werden. Wer sich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder die Verfahrenskosten nicht leisten kann, kann Verfahrenshilfe beantragen.
Häufige Fragen werden unter FAQ beantwortet.
Inhalt
Verfahrenshilfe
Personen, die sich die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht leisten können, können einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen.
Bei Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision ist zu unterscheiden:
Hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung
ausgesprochen, dass die Revision zulässig ist, ist der Antrag innerhalb der Revisionsfrist beim
jeweiligen Verwaltungsgericht einzubringen (Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen
Revision);
dieses entscheidet auch über den Antrag. Voraussetzung ist eine ungünstige Vermögenslage sowie ein niedriges Einkommen.
Hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hingegen
ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss der Antrag innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden (Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen
Revision); dem Antrag ist eine Kopie der anzufechtenden Entscheidung beizulegen. Vorausgesetzt wird eine ungünstige Vermögenslage und ein niedriges Einkommen sowie eine
Erfolgsaussicht. Im Antrag ist, soweit zumutbar, kurz zu begründen, warum die
Revision für zulässig erachtet wird, d.h. warum die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
abhängt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in
der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof, konkret die Berichterin oder
der Berichter, entscheidet dann über den Antrag.
Dieser Antrag
kann auch über ein elektronisches
Formblatt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet werden.
Die Verfahrenshilfe umfasst grundsätzlich die einstweilige Befreiung von bestimmten Gebühren (insbesondere der Eingabengebühr von € 240,-) sowie die Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Sie umfasst allerdings nicht jene Kosten, welche die unterlegene der obsiegenden Partei im folgenden Verfahren (z.B. bei einer Abweisung der Revision) ersetzen muss.
Formulare zur Stellung von Anträgen auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bzw. zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages (Exemplare liegen auch im Servicecenter auf):
- Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
zur Einbringung einer außerordentlichen Revision
(Hinweis: Dieser Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen) - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
zur Einbringung eines Fristsetzungsantrags
(Hinweis: Dieser Antrag ist beim Verwaltungsgericht einzubringen)
Zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages wird keine Rechtsanwältin oder kein Rechtsanwalt benötigt. Es muss auch keine Eingaben- und Beilagengebühr entrichtet werden.
Unter FAQ finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum
Verfahrensablauf.