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Fristsetzung auch ohne Verschulden bei Verletzung der Entscheidungspflicht

Fr 2017/03/0009 vom 24. Jänner 2018

Im vorliegenden Fall stellte die antragstellende Partei eine zulässige Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist von 6 Monaten stellte die antragstellende Partei einen Fristsetzungsantrag an den VwGH. Dem Landesverwaltungsgericht wurde vom VwGH aufgetragen, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Nach Erhalt des Auftrages teilte das Landesverwaltungsgericht in einer Stellungnahme mit, warum seiner Ansicht nach keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.

Der VwGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass es für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht ankommt. Die in der Stellungnahme geschilderten Umstände (nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig erstattete Gutachten einer gesetzlich beizuziehenden Sachverständigenkommission) ändern nichts daran, dass das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung verpflichtet war und die Entscheidungspflicht abgelaufen ist. Die Stellungnahme hätte allenfalls zur Begründung eines Fristverlängerungsantrages herangezogen werden können.

Download: Volltext der Entscheidung