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Ersatzpflicht für Kosten der Unterbringung umfasst auch Tierarzthonorar

Ra 2017/02/0079 vom 18. Mai 2018

Der VwGH hatte in der gegenständlichen Entscheidung zu klären, ob die zu ersetzenden Kosten einer Unterbringung in einem Tierheim nach dem TSchG, auch jene Kosten umfassen, die während einer solchen Unterbringung aufgrund einer tierärztlichen Behandlung entstanden sind und ob diese von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu tragen sind.

Die entlaufene Katze der Mitbeteiligten wurde von einer Person gefunden und in einem von der Stadt Wien beauftragten Tierheim untergebracht. In dieser Zeit wurde die Katze aus gesundheitlichen Gründen an der veterinärmedizinischen Universität tierärztlich behandelt. Als die Mitbeteiligte die Katze abholte, beglich diese (nur) die bis dahin bekannten Kosten für den Aufenthalt und den Transport des Tieres. Anschließend wurde die Tierhalterin mit Bescheid aufgefordert die entstandenen Kosten für die veterinärmedizinische Betreuung ihrer entlaufenen Katze zu zahlen.

Der VwGH hielt fest, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind. Dazu zählen auch Kosten für die ordnungsgemäße Versorgung des kranken oder verletzten Tieres, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter hat sämtliche notwendigen Aufwendungen für die Haltung (Behausung, Fütterung, tierärztliche Betreuung) zu tragen, wenn sich ein Tier aufgrund einer gesetzlichen Anordnung in der Obhut von Behörden befindet.

Download: Volltext der Entscheidung