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Auskunft über Ermittlungen wegen Verwaltungsübertretungen kann nicht durch überwiegende berechtigte Interessen des öffentlichen Auftraggebers gerechtfertigt werden
Ra 2015/04/0087 vom 28. Februar 2018
In dem vorliegenden Erkenntnis beschäftigte sich der VwGH unter anderem mit dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 bzw. ob dieser Tatbestand für Auftraggeberinnen oder Auftraggeber des öffentlichen und/oder des privaten Bereiches Anwendung findet. Im konkreten Fall bestätigte der Leiter eines Finanzamtes über Anfrage eines Journalisten die gegen die mitbeteiligte Partei geführten Ermittlungen wegen des Verdachts von Verwaltungsübertretungen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurden durch die Bestätigung der von der revisionswerbenden Partei gegen die mitbeteiligte Partei geführten Ermittlungen unrechtmäßig strafrechtsbezogene Daten übermittelt.
Der VwGH führte aus, dass die Bestimmung § 1 Abs. 1 DSG 2000 - anders als § 1 Abs. 3 - einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung.
Werden Informationen - wie im gegenständlichen Fall - über Verwaltungsstrafverfahren weitergegeben, ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffes nach § 8 Abs. 4 DSG zu beurteilen. Nach § 8 Abs. 4 Z 3 DSG liegt kein Verstoß gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vor, wenn sich die Zulässigkeit der Verwendung der Daten aus "sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt". Der VwGH hielt fest, dass im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung keinen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch Auftraggeberinnen oder Auftraggeber des öffentlichen Bereiches bildet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 daher zu Recht verneint. Die Auskunftserteilung durch das Finanzamt konnte sich daher nicht darauf stützen.