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Über Rechte einer anerkannten Umweltorganisation im Sinne der Aarhus-Konvention in einer Angelegenheit des IG-L
Ra 2015/07/0074 vom 19. Februar 2018
In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob eine anerkannte Umweltorganisation legitimiert ist, einen Antrag auf Erlassung geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) bzw. der Luftqualitäts-Richtlinie (Luftqualitäts-RL) durch die zuständige Behörde zu stellen, und welche Bedeutung Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bei derartigen Verfahren zuzumessen ist.
Im konkreten Fall stellte eine in Österreich anerkannte Umweltorganisation einen Antrag an den zuständigen Landeshauptmann, "geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2" in einem Bundesland bzw. an näher genannten Messstellen zu erlassen. Sie bezog sich dabei unter anderem auf die Luftqualitäts-RL 2008/50/EG und das IG-L und berief sich hinsichtlich ihres Antragsrechts auf die Aarhus-Konvention.
Der VwGH bejahte in der vorliegenden Entscheidung vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH und des zwingenden Charakters der Luftqualitäts-RL 2008/50/EG die Antragslegitimation der Umweltorganisation und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.