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Vorliegen einer "mobilen Behandlungsanlage " iSd AWG 2002

Ra 2015/07/0132 vom 16. November 2017

Eine mobile Behandlungsanlage iSd AWG 2002 ist eine Einrichtung, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben wird und in der Abfälle behandelt werden (hier: Aufbereitung von Bauschutt). Der VwGH hielt fest, dass jedenfalls nicht von einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden kann, wenn der Betrieb dieser Anlage an einem Standort durchgehend mehr als sechs Monate erfolgt. Demgegenüber liegt jedoch eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes vor, wenn die Anlage zwar immer wieder zum selben Standort zurückkehrt, deren Betrieb aber insgesamt (gesamte Zeitspanne vom Beginn der erstmaligen bis zum Ende der letztmaligen Verwendung) nicht länger als sechs Monate dauert.

Der VwGH behandelte in dieser Entscheidung unter anderem die Frage, ob eine mobile Behandlungsanlage vorliegt, wenn deren Einsatzzeit an einem Standort zwar insgesamt weniger als sechs Monate im Jahr (möglicherweise nur wenige Tage) beträgt, dies jedoch verteilt auf einen Zeitraum von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten, in welchem die Anlage zumindest einmal wieder an den Standort "zurückkehrt".

Der VwGH hielt fest, dass nach einem "Zurückkehren" der Anlage die Sechs-Monate-Frist grundsätzlich von neuem zu laufen beginnt. Um Umgehungen des Gesetzes zu vermeiden, ist jedoch eine Einzelfallbeurteilung notwendig: Sind die Auswirkungen einer (grundsätzlich mobilen) Behandlungsanlage, die an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend aufgestellt bzw. betrieben wird, mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar, liegt keine mobile Behandlungsanlage vor.

Download: Volltext der Entscheidung