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Blumenstöcke, Fahrräder oder Kinderwägen sind keine "brandgefährlichen Gegenstände"
Ra 2016/05/0005 vom 26. Juni 2018
Nach § 4 Abs. 3 letzter Satz Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz dürfen auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.
Im konkreten Fall kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass damit Gegenstände und Stoffe gemeint sein müssen, die auf Grund ihrer Konsistenz und Eigenart leicht zu brennen beginnen und dadurch leicht das Entstehen eines Brandes bewirken können. Unter diesen Begriff sind auch Gegenstände und Stoffe zu subsumieren, die die rasche Ausbreitung eines Brandes besonders begünstigen. Gegenstände, die im Falle eines Brandes Fluchtwege in einem Gebäude verstellen oder behindern (hier: Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen), können von diesem Begriff der brandgefährlichen Gegenstände nicht als mitumfasst angesehen werden.
Der Hausverwaltung des gegenständlichen Gebäudes, deren Gesellschafter der Revisionswerber ist, wurde der Auftrag erteilt, binnen 3 Wochen die brandgefährlichen Gegenstände und Stoffe (im Ausmaß von ca. 1 m3) aus dem Stiegenhaus und den Hausgängen des Gebäudes zu entfernen. Weil der Revisionswerber nicht dafür gesorgt hat, dass die Gegenstände aus dem Stiegenhaus entfernt werden, wurde über diesen eine Geldstrafe verhängt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung und setzte die Geldstrafe herab. Der VwGH hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf. Für die im vorliegenden Fall im Stiegenhaus und in den Hausgängen vorgefundenen Gegenstände (Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen) war nicht ersichtlich, warum es sich dabei um Gegenstände handeln soll, von denen eine Brandgefahr ausgeht, die also das Entstehen eines Brandes von ihrer Konsistenz und Eigenart her begünstigen bzw. die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.
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