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Keine Studienbeihilfe für Masterstudium, das erst nach einem zweiten Bachelorstudium aufgenommen wird
Ra 2016/10/0036 vom 20. Dezember 2017
Gemäß § 15 Abs. 3 StudFG besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium nach Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen wurde. Weiters darf die vorgesehene Studienzeit des abgeschlossenen Bachelorstudiums nicht um mehr als drei Semester überschritten worden sein.
Im Revisionsfall hatte die Revisionswerberin zunächst den Bachelorlehrgang "Wirtschaftsberatung - englisch" und daran anschließend den Bachelorlehrgang "Japanologie" abgeschlossen. Das Masterstudium "Japanologie" wurde von der Revisionswerberin innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Bachelorstudiums "Japanologie" begonnen, weshalb ihrer Ansicht nach ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
Dieser Ansicht folgte der VwGH nicht und wies die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ab: Der Gesetzgeber wollte (trotz Abschluss eines Bachelorstudiums) eine Förderung eines Masterstudiums nur dann vorsehen, wenn dies dem "Prinzip, dass nur zielstrebig betriebene Studien gefördert werden sollen", entspricht. Weiters soll der Abschluss des vorangegangenen Studiums noch in einem "zeitlichen Zusammenhang" zur Aufnahme des weiterführenden Studiums stehen.