Navigation
Inhalt
Berg- und Schiführer hat Anspruch auf Berufsbezeichnung "Bergwanderführer"
Ra 2016/10/0061 vom 28. Februar 2018
Das Tiroler Bergsportführergesetz (TBSG) umfasst unter anderem das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern und beim Sportklettern. Es enthält Regelungen insbesondere über den Umfang der jeweiligen Befugnis, die Voraussetzungen für deren Verleihung, den hierfür zu absolvierenden Ausbildungslehrgang samt Prüfung sowie die mit der Verleihung verbundene Berufsbezeichnung.
Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber, der bereits über die Befugnis als Berg- und Schiführer und die Befugnis als Schluchtenführer verfügte, die Verleihung der Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten als Bergwanderführer versagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Befugnisse eines Bergwanderführers von der Befugnis als Berg- und Schiführer mitumfasst seien.
Der VwGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass in der Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer gleichzeitig die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer zu sehen ist. Daher ist eine Person, der die Befugnis als Berg- und Schiführer zuerkannt wird, ab dieser Zuerkennung auch zur Führung der Berufsbezeichnung "Bergwanderführer" berechtigt und hat kraft Verleihung dieser Befugnis einen Anspruch auf Verleihung des Bergwanderführerabzeichens und - ausweises sowie auf Eintragung in das Bergwanderführerverzeichnis.