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Betreuungsbeitrag für nahe Angehörige auch bei gemeinsamem Haushalt mit leiblichem Elternteil
Ra 2016/11/0148 vom 18. Oktober 2017
Nach dem oberösterreichischen Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (Oö KJHG) gebührt nicht nur Pflegepersonen, sondern (bei Erfüllung der weiteren im Gesetz normierten Voraussetzungen) auch nahen Angehörigen ein Betreuungsbeitrag nach § 35 Oö KJHG zur teilweisen Abdeckung der mit Pflege und Erziehung eines Kindes verbundenen Aufwendungen.
Im konkreten Fall war der leiblichen Mutter eines minderjährigen Kindes die Obsorge entzogen und in der Folge ihrem Ehemann (dem Stiefvater des Kindes) übertragen worden, der mit Mutter und Kind im gemeinsamen Haushalt lebte.
Der VwGH hielt fest, dass zu den "nahen Angehörigen" im Sinne des Oö KJHG nicht nur Verwandte oder Verschwägerte zählen, sondern auch die Partnerin oder der Partner eines Elternteils (somit Ehegattin, Ehegatte, Lebensgefährtin, Lebensgefährte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner). Weiters stellt das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes kein grundsätzliches Hindernis für die Zuerkennung eines Betreuungsbeitrages dar.