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Verlustrealisierung bei Spekulationseinkünften bzw. privaten Grundstücksveräußerungen

Ra 2016/13/0012 vom 25. April 2018

In diesem Fall veräußerte ein Abgabepflichtiger mehrere Liegenschaften an eine GmbH, wobei die Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises in Tranchen vereinbart wurde. Ab dem Jahr 2006 kam die GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2008 der Konkurs eröffnet wurde, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Abgabepflichtigen nicht mehr nach.

Da der Abgabepflichtige nach dem Jahr 2006 keine Zahlungen mehr erhielt, wies er in seiner Einkommensteuererklärung negative Einkünfte aus den betreffenden Spekulationsgeschäften aus, die er mit positiven Einkünften aus anderen Spekulationsgeschäften dieses Jahres ausgleichen wollte.

Das Finanzamt setzte mit dem Einkommensteuerbescheid 2006 die positive Einkünfte aus Spekulationsgeschäften fest und verweigerte den Ausgleich mit den erklärten Verlusten aus den anderen Spekulationsgeschäften. Zur Begründung führte es aus, dass die negativen Einkünfte aus den Spekulationsgeschäften erst mit Konkurs der GmbH (als Gläubigerin) - in diesem Fall im Jahr 2009 - realisiert würden. Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesfinanzgericht die dagegen gerichteten Beschwerde ab.

Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er führte zum Zeitpunkt der Verlustrealisierung aus, dass ein allfälliger Verlust aus dem Spekulationsgeschäft in dem Jahr steuerlich wirksam wird, in dem erstmals feststeht, dass die Einnahmen die Anschaffungs- und Werbungskosten nicht überschreiten werden. Das Bundesfinanzgericht hatte Feststellungen dahingehend, ob im Jahr 2006 noch vom Zufluss weiterer - die Anschaffungs- und Werbungskosten jedenfalls überschreitender - Einnahmen auszugehen war, nicht getroffen.

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Volltext der Entscheidung