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BAO: Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO (aufschiebende Wirkung) auch bei mittelbarer Abhängigkeit der Abgabenvorschreibung von einem Zurückweisungsbescheid

Ra 2016/13/0044 vom 25. Juli 2018

Nach § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen (aufschiebende Wirkung). 

Der Revisionswerber war an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist beteiligt. Das Finanzamt erließ - im Anschluss an eine Außenprüfung - einen an die Kommanditgesellschaft gerichteten "Einkünftefeststellungsbescheid" iSd § 188 BAO, in welchem es den bisher von der Kommanditgesellschaft dem Kommandisten zugewiesenen Verlustanteil nicht anerkannte. Diese führte im Einkommensteuerverfahren des Kommanditisten zu einer Steuernachforderung. 

Nachträglich stellte sich heraus, dass der an die Kommanditgesellschaft gerichtete "Einkünftefeststellungsbescheid" wegen eines (zunächst nicht erkannten) Zustellungsfehlers nie wirksam geworden war, weshalb das gegen diesen "Einkünftefeststellungsbescheid" des Finanzamtes gerichtete Rechtsmittel zurückgewiesen wurde. 

Nach dieser Zurückweisung des Rechtsmittels gegen die auf Gesellschaftsebene ergangenen behördlichen Erledigungen beantragte der Revisionswerber gemäß § 295 Abs. 4 BAO die Aufhebung seines von der als "Einkünftefeststellungsbescheid" intendierten Erledigungen abgeleiteten Einkommensteuerbescheides. Diesen Antrag des Revisionswerbers nach § 295 Abs. 4 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides wies das Finanzamt wegen eines Fristablaufes zurück, wogegen dieser Beschwerden erhob, in der er auch die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer gemäß § 212a BAO beantragte.

Diesem Antrag auf Aussetzung der Einkommensteuer nach § 212a BAO gaben sowohl das Finanzamt wie auch das Bundesfinanzgericht mit der Begründung keine Folge, dass die Höhe der Einkommensteuer nicht von der Erledigung der Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrages nach § 295 Abs. 4 BAO abhänge.

Der Kommanditist erhob außerordentliche Revision. Der VwGH hatte sich daher mit der Frage zu befassen, ob die beantragte Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer gemäß § 212a BAO zu Recht verweigert wurde.

Der VwGH betont, die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 4 BAO liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde und kann zu einer Herabsetzung bzw. zu einem gänzlichen Wegfall der Abgabenschuld führen. Würde ein auf § 295 Abs. 4 BAO gestützter Antrag vom Finanzamt abgewiesen und vom Abgabepflichtigen dagegen Beschwerde erhoben, hinge die Einhebung der im Fall einer stattgebenden Erledigung in Wegfall kommenden Abgabenschuld unzweifelhaft mittelbar von der Erledigung der gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Bescheidbeschwerde ab, sodass die Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer nach § 212a BAO erfüllt sind. Nichts anderen kann gelten, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein auf § 295 Abs. 4 BAO gestützter Antrag vom Finanzamt zwar nicht abgewiesen, aber zurückgewiesen wird, sodass das nachfolgende Streitverfahren lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung betrifft. 

Da das Bundesfinanzgericht insoweit die Rechtslage verkannt hatte, hob der VwGH dessen Entscheidung wegen Rechtwidrigkeit ihres Inhaltes auf.

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