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Formelle Rechnungsmängel hindern Vorsteuerabzug nicht
Ra 2016/15/0068 vom 29. Mai 2018
Eingangs-Rechnungen einer geprüften GmbH wiesen Mängel auf. Der mit "Materialverbrauch" umschriebene Lieferumfang war nach Ansicht des Finanzamtes sowohl in Bezug auf die Art der Bezeichnung der Leistung als auch auf die Mengen- bzw. Materialangabe unzureichend - entspreche also nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994. Bei anderen Rechnungen beanstandete das Finanzamt, dass die Bezeichnung "Nutzung Telefon im Juli 2010" sowie die Angabe "Überlassung der Mitarbeiter" nicht ausreichend seien. Aufgrund dieser Rechnungsmängel anerkannte das Finanzamt die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer der GmbH.
Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes und wies die Beschwerde der GmbH als unbegründet ab.
Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Der VwGH bekräftigte zunächst seine - dem EuGH folgende - Rechtsprechung, wonach der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 nicht ausschließlich aufgrund des Vorliegens formeller Rechnungsmängel verweigert werden darf. Eine Versagung des Vorsteuerabzuges aus dem Grund des nicht ausreichend umschriebenen Lieferumfanges wäre nur dann möglich, wenn im Zusammenhang mit der unzureichenden Bezeichnung des Liefergegenstandes die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug tatsächlich nicht überprüft werden könnten. Solches war im vorliegenden Fall zwar vom Bundesfinanzgericht behauptet, aber nicht in einer schlüssigen, für den VwGH nachvollziehbaren Weise dargelegt worden, sodass eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vorlag.