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Umsatzsteuerliche Behandlung von Zusatzleistungen im Wellness-Hotel
Ra 2016/15/0075 vom 27. Juni 2018
Eine GmbH & Co KG betreibt ein Wellness-Hotel. Sie bot dem Beherbergungsgast diverse SPA-Leistungen (wie Beauty, Kosmetik und Massage) in Form von Packages zu einem Pauschalpreis an. Daneben hatte der Gast die Möglichkeit, weitere SPA-Leistungen als Einzelleistungen zu buchen. Während die gesondert gebuchten Einzelleistungen umsatzsteuerlich mit dem Normalsteuersatz versteuert wurden, unterzog die GmbH & Co KG die Packages zur Gänze dem für Beherbergungsleistungen geltenden begünstigten Umsatzsteuersatz.
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht teilten diese Auffassung nicht und gingen davon aus, dass auch die in Packages enthaltenen SPA-Leistungen dem Normalsteuersatz zu unterziehen sind.
Der VwGH führte hierzu aus, für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ermäßigt sich die Umsatzsteuer (hier: gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung vor dem StRefG 2015/2016) auf 10%. Strittig ist also, ob die SPA-Leistungen mit der Beherbergung "regelmäßig verbundene Nebenleistungen" darstellen. Dass Gäste von Wellnesshotels der 5-Sterne-Kategorie erwarten, umfassend SPA-Leistungen angeboten zu bekommen, ist nicht entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf Leistungserwartungen an ein 5-Sterne-Wellnesshotel ab. Entscheidend ist, ob es sich - gemessen an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie - um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt. Da dies auf die hier strittigen SPA-Leistungen nicht zutraf, unterlagen die auch außerhalb eines Packages buchbaren SPA-Leistungen auch dann dem Normalsteuersatz, wenn sie in einem Package enthalten waren.
Die Aufteilung des Gesamtentgeltes der Packages hat dabei im Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu erfolgen. Da das Bundesfinanzgericht das Gesamtentgelt vorrangig den dem Normalsteuersatz unterliegenden Wellnessleistungen zuordnete, verkannte es, dass die Aufteilung eines Gesamtentgeltes im Verhältnis der Einzelverkaufspreise vorzunehmen ist. Im Hinblick auf diesen Fehler in der Berechnung der Aufteilung hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.