Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Auflösung eines Vereins: Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes

Ra 2017/01/0105 vom 27. Februar 2018

Der VwGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auflösung eines Vereins (hier: nach § 31 Abs. 3 Islamgesetz 2015 [IslamG]) der VwGH nicht zuständig ist.

Im vorliegenden Fall wurde der mitbeteiligte Verein vom Bundesminister für Inneres (rückwirkend) aufgelöst, weil die Statuten und damit der Zweck des Vereins - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht an die Erfordernisse des IslamG angepasst worden seien. Das Landesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und hob den Bescheid auf. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die vorliegende Amtsrevision des Innenministers, die nun vom VwGH zurückgewiesen wurde:

Die Revision begehrt die Klärung der Frage, ob die Vereinsauflösung zulässig war. Die behördliche Auflösung eines Vereines wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist, sowie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein vorliegt, sind jedoch Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen; eine Entscheidung darüber obliegt nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof. Derartige Rechtssachen sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.

Download: Volltext der Entscheidung