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Erwerb der Staatsbürgerschaft für sogenannte "Putativösterreicher" (nach § 64a Abs. 19 bzw. § 57 StbG)
Ra 2017/01/0331 vom 25. September 2018
Nach § 64a Abs. 19 bzw. § 57 StbG erwirbt eine Fremde oder ein Fremder unter bestimmen Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn diese oder dieser der Behörde schriftlich anzeigt, von einer österreichischen Behörde fälschlicherweise für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger behandelt worden zu sein und jene oder jener dies nicht zu vertreten hatte.
Im vorliegenden Fall stellte die zuständige Landesregierung mit Bescheid fest, dass der als Österreicher geborene Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, weil er am 12. Juni 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die vorliegende Revision. Der VwGH wies diese bezogen auf die vorliegende Rechtsfrage ab, weil der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft einen bestimmten Zeitraum innehatte und somit die Staatsbürgerschaft nicht nach § 64a Abs. 19 (iVm § 57) StbG (wieder) erwerben konnte.
Der VwGH führte aus, dass diese Regelungen - nach dem Willen des Gesetzgebers - lediglich für Personen gelten, die "nie" die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten. Nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen daher Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft einmal besessen, diese aber in der Folge - aus welchen Gründen auch immer - wieder verloren haben (und nach eingetretenem Staatsbürgerschaftsverlust von einer Behörde als österreichische Staatsbürger behandelt werden). Die Regelungen ermöglichen somit nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.