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Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung im Sinne des § 2 Abs. 1 VersG
Ra 2017/01/0359 vom 22. März 2018
Im vorliegenden Fall wurde über die Revisionswerberin eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil diese als "Veranstalterin" unterlassen habe, eine Versammlung im Sinne des VersG rechtzeitig der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Zu Unrecht, wie der VwGH im gegenständlichen Erkenntnis festhielt.
Wird eine Versammlung - wie im Revisionsfall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalterin oder Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmenden den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat; was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Darüber hinaus gilt als Veranstalterin oder Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solche oder solcher auftritt; weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung oder die bloße Teilnahme an einer Versammlung begründen jedoch keine Veranstaltereigenschaft.