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Falsche Identität als Verleihungshindernis im Staatsbürgerschaftsverfahren

Ra 2017/01/0417 vom 30. April 2018

Der VwGH hatte im vorliegenden Fall zu klären, ob die Verwendung einer falschen Identität im Asyl- und Staatsbürgerschaftsverfahren ein Hindernis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG) darstellt.

Nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG hat das Verhalten einer oder eines Fremden Gewähr dafür zu bieten, dass diese oder dieser zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch bestimmte öffentliche Interessen gefährdet.

Diese Bestimmung fordert zum einen eine positive Einstellung zur Republik Österreich. Zum anderen hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung vom Gesamtverhalten der Verleihungswerberin oder des Verleihungswerbers auszugehen. Entscheidend ist, ob der Schluss gerechtfertigt ist, die Verleihungswerberin oder der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten.

Im vorliegenden Fall wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Landesregierung Wien u.a. mit der Begründung abgewiesen, der Mitbeteiligte sei im Jahre 1997 unter einer falschen Identität nach Österreich eingereist und habe sich als sudanesischer Staatsangehöriger ausgegeben. Seitdem lebe der Mitbeteiligte durchgehend in Österreich. Erst im Jahr 2016 habe der Mitbeteiligte erstmals gegenüber der belangten Behörde seine wahre Identität bekanntgegeben. Zuvor habe der Mitbeteiligte im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt, um seine falsche Identität zu bescheinigen.

Das Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt. Dass der Mitbeteiligte jahrelang unter einer falschen Identität in Österreich gelebt habe, sei für das Verwaltungsgericht für sich genommen ohne besondere Bedeutung. Für den Mitbeteiligten sprächen sein außergewöhnlicher Werdegang nach seiner Entlassung aus der Haft und seine vorbildliche Integration, wovon nicht nur seine Sprachkenntnisse, sondern auch sein berufliches Fortkommen zeugten.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis hob der VwGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien auf. Der VwGH konnte nach allgemeinen Ausführungen zur Verwendung einer falschen Identität im Asyl- und im Staatsbürgerschaftsverfahren die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, für sich genommen sei ohne Bedeutung, dass der Mitbeteiligte jahrelang unter einer falschen Identität in Österreich gelebt habe, in keiner Weise teilen. Mit der (in der vorliegenden Rechtssache festgestellten) vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asyl- als auch im staatsbürgerschaftlichen Verleihungsverfahren setzte die mitbeteiligte Partei ein Verhalten, in dem eine negative Einstellung gegenüber den - zum Schutz vor Gefahr für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen - Gesetzen zum Ausdruck kommt. Dass dieses Verhalten durch die Vorlage einer gefälschten Urkunde weiter verstärkt wurde, hat ebenso wie das Verhalten selbst in die Gesamtbetrachtung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG einzufließen.

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