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Kein Recht auf "originäres Asyl"
Ra 2017/01/0418 vom 30. April 2018
Im vorliegenden Fall wurde dem minderjährigen Sohn des Revisionswerbers vom Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung zuerkannt. Dem Revisionswerber wurde Asyl als Familienangehöriger im sogenannten Familienverfahren (nach § 34 AsylG 2005) zuerkannt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision, weil er sich im "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" sowie auf gesonderte Prüfung seines Antrages verletzt erachtete. Sein Rechtsnachteil liege darin, dass dieser nicht als "Ankerperson" für Anträge (auf Familiennachzug) gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für seine derzeit im Irak aufhältige Frau gelten könne.
Der VwGH führte dazu aus, dass das Gesetz beim Status des Asylberechtigten nicht differenziert. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil ist der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen. Rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) erlangt nur der Spruch eines Bescheides; dieser legt dadurch die Reichweite der Rechtskraft fest. Aus welchen näheren Gründen der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, ist Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet.
In diesem Zusammenhang wies der VwGH auch darauf hin, dass alleine die Familienangehörige oder der Familienangehörige, die oder der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen kann; weiters besteht kein Recht der Asylberechtigten oder des Asylberechtigten auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen.
Somit konnte der Revisionswerber im "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" nicht verletzt werden, weil ein solches Recht nicht besteht.