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Keine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Geringfügigkeit bei Nichtbeachtung eines Stoppschildes
Ra 2017/02/0102 vom 19. Juni 2018
Im vorliegenden Fall wurde die mitbeteiligte Partei bestraft, weil diese entgegen dem eindeutig sichtbar aufgestellten Vorrangzeichen "HALT" mit dem Fahrzeug ohne anzuhalten in eine Kreuzung ein- und links abbiegend weitergefahren sei. Das Verwaltungsgericht behob mit dem angefochtenen Erkenntnis das Straferkenntnis und stellte das Verfahren ein. Gegen diese Entscheidung richtet sich vorliegende außerordentliche Revision der Landespolizeidirektion Wien.
Der VwGH hielt fest, dass die Beachtung eines Stoppschildes zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs gehört und von jeder Kraftfahrerin bzw. jedem Kraftfahrer unter allen Umständen mit besonderer Sorgfalt zu beachten ist.
Das zu schützende Rechtsgut, bei einem Verkehrszeichen "Halt vor Kreuzung", ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Damit fehlt es im Fall der Nichtbeachtung eines Stoppschildes an einer in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens. Der VwGH hob daher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf.