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Hundehalterhaftung: Aufhebung wegen unbegründeter Nichtaufnahme von Beweismitteln

Ra 2017/02/0159 vom 4. Juli 2018

Nach dem  Hundehaltegesetz hat eine Halterin bzw. ein Halter einen Hund in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Im konkreten Fall wurde über den Revisionswerber, einen Halter eines Hundes, eine Geldstrafe von € 200,-- verhängt, weil sein Hund den Gartenzaun übersprungen, in den Garten des Nachbarn gelaufen sei und ihn aggressiv bellend und knurrend gestellt habe, wodurch der Nachbar Angst bekommen habe, vom Hund gebissen zu werden. In der dagegen erhobenen Beschwerde bestritt der Revisionswerber u.a., dass der Hund über die 1,25 m hohe Einfriedung springen könne und beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab daraufhin der Beschwerde insofern statt, als es die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzte. Die vom Revisionswerber beantragten Beweismittel wurden vom Verwaltungsgericht ohne Begründung nicht aufgenommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist. Nicht zulässig ist es, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Da das Verwaltungsgericht es unterlassen hat Beweismittel aufzunehmen und damit Verfahrensvorschriften außer Acht ließ, bei deren Einhaltung es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis auf.

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