Navigation
Inhalt
Vorarlberger Wettengesetz: Mitwirkung der Bundespolizei nur zur Sicherung bestimmter Befugnisse
Ra 2017/02/0197 vom 17. November 2017
In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob Organe der Bundespolizei die Überwachungsaufgaben nach § 10 Vorarlberger Wettengesetz selbstständig ausführen oder nur der zuständigen Behörde im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten dürfen.
Nach § 10 Vorarlberger Wettengesetz ist Organen der Behörde (das ist grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft) sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Anders als jenen stehen den Organen der Bundespolizei diese Befugnisse nicht zu; vielmehr haben die Organe der Bundespolizei nur Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung bestimmter Aufgaben nach dem Vorarlberger Wettengesetz. Im konkreten Fall haben die Organe der Bundespolizei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft über deren Ersuchen zur "Sicherung der Befugnisse nach § 10" Vorarlberger Wettengesetz "Hilfe zu leisten". Für die selbstständige alleinige Vollziehung der Überwachungsaufgaben sind Organe der Bundespolizei nicht zuständig.