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KFG: Fahren nur auf dem Hinterrad (sog. "Wheelie") keine zulässige Fahrweise
Ra 2017/02/0201 vom 21. September 2018
Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er als Lenker seines Motorrades einen Kreuzungsbereich absichtlich nur auf dem Hinterrad fahrend (sog. „Wheelie“) übersetzt, sowie nach Anhaltung und Kontrolle durch die Polizei, wegen dieses Fahrmanövers, beim Wegfahren erneut das Vorderrad absichtlich vom Boden angehoben habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien ab, weil sich der Revisionswerber im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten habe. Beim absichtlichen Fahren auf dem Hinterrad werde die Lenk- und Bremsbarkeit des Motorrades erheblich eingeschränkt und somit die Gefahr für den Motorradfahrer selbst als auch für die anderen Verkehrsteilnehmer überproportional erhöht. Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber vorliegende außerordentliche Revision.
Der VwGH bestätigte die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes und führte aus, dass die volle Beherrschbarkeit eines Fahrzeuges nur dann gewährleistet ist, wenn sämtliche Räder Kontakt mit der Fahrbahn aufweisen. Die bloße Möglichkeit, das Vorderrad eines Motorrades während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben, reicht nicht aus um diese Fahrweise gemäß dem KFG als der Eigenart eines Kraftfahrzeuges entsprechend anzusehen. Der VwGH wies daher die Revision zurück.