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Bezeichnung als "LenkerIn" ausreichend konkret
Ra 2017/02/0220 vom 11. Jänner 2018
Im vorliegenden Fall wurde ein Verwaltungsstrafverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter anderem deswegen eingestellt, weil der Beschuldigte im Spruch des Strafbescheides der Behörde als "LenkerIn" bezeichnet wurde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes sei das Wort "LenkerIn" der Bestimmung § 106 Abs. 1 KFG nicht zu entnehmen, weshalb die Tatbeschreibung nicht als ausreichend konkret im Sinne des § 44a VStG anzusehen sei.
Der VwGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass die vorliegende Bezeichnung des Beschuldigten als "LenkerIn" den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Es konnte für den Beschuldigten im konkreten Fall kein Zweifel bestehen, dass der Begriff "LenkerIn", mit dem auch Personen des männlichen Geschlechtes gemeint sind, auch auf ihn zutrifft. Die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Konkretisierung der Lenkerbezeichnung erwies sich daher als rechtswidrig.