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Arbeitnehmerschutz: Feststellungen zum wirksamen Kontrollsystem erforderlich
Ra 2017/02/0240 vom 4. Juli 2018
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es erforderlich, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Ein schlichtes "Vertrauen" darauf, dass sich Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer weisungskonform verhalten, entlastet die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber nicht. Ein - allenfalls auch krasses - Fehlverhalten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall führt, ändert nichts am Verschulden der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystemes. Schulungen und Betriebsanweisungen unterstützen ein solches Kontrollsystem gegebenenfalls, ersetzen dieses aber nicht.
Im gegenständlichen Fall kam es im Zuge von Schalungsarbeiten zu einem schweren Arbeitsunfall aufgrund einer Fehlhandlung eines Arbeitnehmers, bei dem der Arbeitnehmer tödlich verunglückt und ein anderer schwer verletzt worden ist. Der Magistrat der Stadt Wien verhängte über den Mitbeteiligten, der für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, eine Geldstrafe von insgesamt € 16.800,--. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde des Mitbeteiligten den Bescheid auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhob gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den VwGH, weil entgegen der Rechtsprechung des VwGH dem Erkenntnis keine einzige konkrete Feststellung zu entnehmen sei, dass ein wirksames Kontrollsystem im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen vorliege.
Vor dem Hintergrund der in dem Erkenntnis des VwGH zitierten Rechtsprechung und den (fehlenden) Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, denen sich kein den dargestellten Anforderungen entsprechendes konkretes Kontrollsystem entnehmen lässt, war der vom Verwaltungsgericht gezogene rechtliche Schluss, den Mitbeteiligten treffe kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, unbegründet, weshalb der VwGH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes aufhob.