Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Beschwerde gegen Konzession grenzüberschreitender Kraftfahrlinien: Anfangs- bzw. Endpunkt der Kraftfahrlinie in Österreich für Zuständigkeit maßgebend

Ra 2017/03/0010 und Ra 2017/03/0011 vom 24. April 2018

Im vorliegenden Fall erteilte der zuständige Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einem Unternehmen die Konzession zum Betrieb der - in Wien beginnenden - Teilstrecke einer internationalen Kraftfahrlinie. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte dieses aus, dass über die Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid des Bundesministers das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden habe. Der VwGH hatte sich damit zu befassen, ob das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde zu Recht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.

Liegt die Endstation einer bestimmten Verkehrsverbindung u.a. auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates und daher nicht in Österreich, ist der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer vorgesehenen Konzession zu genehmigen. Diese in § 3 Abs. 2 KflG - ausnahmsweise - vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für die Erteilung der Konzession für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien ändert nichts an der sachlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden KflG. Im konkreten Fall war daher nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das - örtlich zuständige - Landesverwaltungsgericht zuständig.

Zwar hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Ergebnis seine Zuständigkeit zu Recht verneint, jedoch nicht mit der richtigen Begründung. § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG stellt im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit in Bescheidbeschwerdeverfahren, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, nur in Verwaltungsstrafsachen auf den Sitz der Behörde ab, die den Bescheid erlassen hat. In allen anderen Fällen wird auf die im Allgemeinen für das verwaltungsbehördliche Verfahren maßgebenden Zuständigkeitsregeln des AVG verwiesen. Der VwGH hielt fest, dass soweit in den Verwaltungsvorschriften besondere Zuständigkeitsbestimmungen für das verwaltungsbehördliche Verfahren enthalten sind, die den subsidiär geltenden Bestimmungen in § 3 Z 1 bis 3 AVG vorgehen, auf diese auch bei der Bestimmung des nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 3 AVG zuständigen Verwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen ist.

Für das Kraftfahrlinienrecht ist eine besondere behördliche Zuständigkeit vorgesehen, die hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für Bescheidbeschwerden bei bundesländerübergreifenden Kraftfahrlinien an den Anfangs- bzw. Endpunkt der Kraftfahrlinie anknüpft; unabhängig davon, wo sich der Sitz des Kraftfahrlinienunternehmens befindet. Dies ist auch auf internationale Kraftfahrlinien zu übertragen. Weil im gegenständlichen Revisionsfall die Kraftfahrlinie ihren Anfangspunkt in Wien hatte, wäre demnach das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig.

Download: Volltext der Entscheidung