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Untersagung von Wildfütterungen aufgrund waldgefährdender Wildschäden
Ra 2017/03/0014 vom 22. November 2017
§ 43 des Vorarlberger Jagdgesetzes (JG) ermächtigt einerseits zur Fütterung von Wild, andererseits dient die Bestimmung auch der Vermeidung untragbarer Schäden am Wald sowie der Abwehr drohender Gefahren durch das Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns.
Eine Pflicht bzw. Ermächtigung zur Wildfütterung kommt nach der Bestimmung aber nur dann in Betracht, wenn die Fütterung notwendig ist um untragbare Schäden zu vermeiden. Nur wenn bzw. soweit mit Hilfe einer Fütterung solche Schäden vermieden werden können, muss oder darf sie erfolgen.
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid in bestimmten Revierteilen eines Genossenschaftsjagdgebietes in Vorarlberg jede Art von Schalenwildfütterung ab dem 1. September 2015 untersagt. Bei dem dortigen Waldbestand handelte es sich weitgehend um Schutzwald im Sinn des Forstgesetzes 1975 (ForstG). Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge und begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass es sich bei dem konkreten Waldbestand großteils um Schutzwald iSd ForstG handle und es zu Schäden an Jungpflanzen durch Wild komme. Der VwGH bestätigte die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg und hielt weiters fest, dass die Definition von "waldgefährdenden Wildschäden" im Sinne des JG einer „Waldverwüstung“ im Sinne des ForstG entspricht.