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Rechtswidriger Betrieb rechtmäßig verkaufter Funksprechgeräte

Ra 2017/03/0098 vom 22. November 2017

Nach dem Telekommunikationsgesetz begeht eine Person eine Verwaltungsübertretung, wenn eine Funkanlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder betrieben wird.

Im vorliegenden Fall wurden auf einer Baustelle Handsprechfunkgeräte zur Kommunikation der Mitarbeiter - insbesondere zur Einweisung eines Krans - ohne die erforderliche Bewilligung verwendet; aufgrund dessen wurde eine Geldstrafe verhängt.

Der VwGH hielt in dieser Entscheidung unter anderem fest, dass Handsprechfunkgeräte rechtlich als Funkanlagen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anzusehen sind. Dass der Betrieb von Funkanlagen rechtlichen Vorschriften unterliegt, ist für den Geschäftsführer eines Bauunternehmens bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar. Aus dem Umstand, dass eine Funkanlage rechtmäßig im Handel frei verkauft wird, kann nicht darauf geschlossen werden, dass auch der Betrieb (mit jeder Leistung bzw. auf jeder Frequenz) zulässig wäre, weil die entsprechenden Rechtsvorschriften zwischen Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen bzw. Betreiben von Funkanlagen unterscheiden.

Download: Volltext der Entscheidung