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Vogelschutzrichtlinie: Abschuss von an sich geschützten Graureihern unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Ra 2017/03/0104 vom 19. Juni 2018

Im vorliegenden Fall beantragte der Revisionswerber als Fischereiberechtigter im gegenständlichen Fischrevier den Abschuss von zumindest zwei Graureihern, weil seit dem Aufkommen von Graureihern der Bachsaibling nahezu ausgerottet sei. Sein Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol u.a. mit der Begründung ab, dass § 52 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG) zwar Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden vorsehe, allerdings lägen im konkreten Fall die gesetzlich normierten Voraussetzungen für einen "Wildschaden" nach dem TJG nicht vor.

Der VwGH hielt fest, dass die Legaldefinition von "Wildschäden" im TJG (§ 2 Abs. 7 TJG) die unionsrechtliche Schadensumschreibung in der Vogelschutzrichtlinie (Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie) nicht einschränken kann. Die Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie), die mit § 52 TJG umgesetzt werden soll, hat zum Ziel den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet heimisch sind, und regelt die Nutzung dieser Arten. Nach der Vogelschutzrichtlinie kann von den Schutzbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden; etwa wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern notwendig ist. Auf dem Boden des Unionsrecht sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden (hier: § 52 TJG), so weit wie möglich im Lichte des Wortlautes und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Damit kann dem Begriff der "Wildschäden" nach § 52 Abs. 1 TJG nur ein Inhalt unterstellt werden, der mit Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie konform geht.

Weil das Verwaltungsgericht die Rechtslage unzutreffend beurteilt hatte, hob der VwGH das Erkenntnis auf.

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