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Event-Veranstaltungsstätte eine gewerbliche Betriebsanlage nach § 74 Abs. 1 GewO?

Ra 2017/04/0057 vom 26. September 2017

In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob bzw. wann eine gewerberechtliche Betriebsanlage vorliegt, wenn eine Anlage nur vorübergehend der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit dient. Im konkreten Fall sollten in einer Event-Veranstaltungsstätte (in einem teilweise baulich begrenzten Areal) maximal zehn Veranstaltungen – darunter Events mit bis zu 5.700 Teilnehmern - pro Jahr durchgeführt werden. Bei diesen sollten (zum Teil) Getränke ausgeschenkt und Speisen verabreicht und somit das Gastgewerbe ausgeübt werden.

Der VwGH hielt fest, dass für das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 Abs. 1 GewO wesentlich ist, dass die Anlage in der Absicht errichtet wurde, längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Eine bloß vorübergehende Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in einer örtlich gebundenen Einrichtung wird nicht erfasst.

Werden - wie im vorliegenden Fall - in einer Veranstaltungsstätte nicht mehr als zehn Veranstaltungen pro Kalenderjahr durchgeführt und je nach Veranstaltungsfall die Einrichtungen zur Ausübung des Gastgewerbes (zB.: Gastronomieeinrichtung, Bühne, Bühnentechnik sowie Sanitäreinrichtung) für die betreffende Veranstaltungsart aufgebaut (und sodann wieder abgebaut), so wurde die Anlage in der Absicht errichtet, nur für eine bestimmte Zeit und somit bloß vorübergehend der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Daran ändert es nichts, wenn die Anlage (Veranstaltungsstätte) an sich teilweise (durch massive Mauern) baulich begrenzt ist und in diesem Umfang auf Dauer hergestellt wurde.

Download: Volltext der Entscheidung