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Sperrwirkung auch im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000
Ra 2017/04/0060 vom 20. Dezember 2017
Nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 dürfen für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer Einzelfallprüfung unterliegen, vor deren Abschluss keine Genehmigungen erteilt werden (Sperrwirkung). Einer entgegen dieser Bestimmung erteilten Genehmigung (hier: gewerberechtliche Genehmigung) kommt vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung keine rechtliche Wirkung zu und diese kann von der zuständigen Behörde als nichtig erklärt werden. Durch die Sperrwirkung soll unter anderem verhindert werden, dass ein UVP-pflichtiges Projekt unter Umgehung der UVP genehmigt oder realisiert wird.
Von der Sperrwirkung jedenfalls umfasst ist eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 und 4 UVP-G 2000. Ist demnach in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 4 UVP-G 2000 vorzunehmen, so ist bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Feststellungsverfahrens die Sperrwirkung gegeben.