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Abnahme einer Speicherkarte muss notwendig bzw. verhältnismäßig sein
Ra 2017/04/0080 vom 16. Mai 2018
Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber bestraft, weil er der Datenschutzbehörde eine Videoüberwachung mittels zwei Videokameras nicht gemeldet hatte. Weiters wurde die Speicherkarte von der Bezirkshauptmannschaft für verfallen erklärt. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der VwGH hatte gegenständlich zu beurteilen, ob die Speicherkarte rechtmäßig für verfallen erklärt wurde.
Das DSG 2000 räumt der Behörde hinsichtlich der Wahl dieses Strafmittels grundsätzlich Ermessen ein. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Behörde bei der Ermessensübung nachvollziehbar darlegen, ob Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Der vorliegend im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführte Umstand, dass der Datenträger mit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang stehe, ist Voraussetzung dafür, den Datenträger (nach § 52 Abs. 4 DSG 2000) für verfallen zu erklären, und kann aber nicht zugleich für die Ermessensübung maßgeblich sein. Eine nachvollziehbare Überprüfung der Ermessensausübung anhand der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes dahingehend, ob der Verfallsausspruch notwendig bzw. verhältnismäßig war, war für den VwGH nicht möglich, weshalb das Erkenntnis im Umfang des ausgesprochenen Verfalles aufgehoben wurde.