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"Verbaute Fläche" im Sinne der Wiener Marktordnung

Ra 2017/04/0150 vom 29. Jänner 2018

Nach § 6 lit. a Wr MarktO kann die Marktverwaltung das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken auf Marktplätzen grundsätzlich zulassen, wenn nicht mehr als ein Drittel der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken überschritten wird.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag eines Standbetreibers auf marktbehördliche Bewilligung der Errichtung eines transparenten Windschutzvorhanges von der zuständigen Behörde abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, dass das Vorhaben die begrenzte und bereits ausgeschöpfte Fläche der Gastronomie im Marktgebiet erweitern würde.

Der VwGH hatte nun zu klären, ob durch die Errichtung des gegenständlichen Windschutzvorhanges eine verbaute Fläche im Sinne der Wiener Marktordnung entsteht. Er hielt fest, dass die Wr MarktO keine eigenständige Definition des Begriffes der verbauten Fläche beinhaltet und dadurch auf den in der Bauordnung für Wien vorzufindenden Begriff der bebauten Fläche bzw. damit in Zusammenhang stehende baurechtliche Begrifflichkeiten zurückgegriffen werden kann. Ausgehend davon ist es nicht rechtwidrig, das durch das eingereichte Projekt entstehende Konstrukt als verbaute Fläche im Sinne des § 6 lit. a Wr MarktO anzusehen.

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