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Ausnahmebestimmung für Anhebung der Dachhaut deckt nicht die Errichtung eines neuen Daches
Ra 2017/05/0210 vom 23. Jänner 2018
Im vorliegenden Fall erhob der Revisionswerber - Miteigentümer der dem Baugrundstück gegenüberliegenden Liegenschaft - Einwendungen gegen die geplante Gebäudehöhe aufgrund der Veränderung des Daches eines bereits bestehenden Gebäudes.
Der VwGH hielt fest, dass die Regelungen des Art. V Abs. 5 und Abs. 6 Bauordnung für Wien (BO) als Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu interpretieren sind. Dies bedeutet, dass nach Art. V Abs. 5 zweiter Satz BO ausschließlich eine Anhebung der Dachhaut zur Anbringung einer Wärmedämmung in Frage kommt. Da im konkreten Fall das bestehende Dach zur Gänze entfernt und ein neues Dach errichtet werden soll, liegt keinesfalls eine bloße Veränderung der Dachhaut vor. Damit scheidet die Heranziehung des Art. V Abs. 5 zweiter Satz BO und folglich auch jene des Art. V Abs. 6 letzter Halbsatz BO aus, sodass auf Grund dieser Bestimmungen weder eine Erhöhung des obersten Gebäudeabschlusses noch der bestehenden Gebäudehöhe vorgenommen werden darf.
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