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UVP-G: Auflage zur Wiederherstellung des Moorlebensraumes zu unbestimmt

Ro 2017/07/0033, Ro 2017/07/0034 bis 0036 vom 22. November 2018

Im Zuge des geplanten Vorhabens sollten in den Stubaier Alpen zu bereits bestehenden Anlagen der mitbeteiligten Partei ein weiteres Pumpspeicherkraftwerk sowie ein weiterer Speichersee samt Beileitungen (aus dem hinteren Stubaital und dem hinteren Sulztal) errichtet werden. Das Vorhaben erstrecke sich auf mehrere Gemeinden und Teile des Vorhabens befänden sich im Ruhegebiet der Stubaier Alpen. Die Tiroler Landesregierung (UVP-Behörde) ging u.a. davon aus, dass bei der Umsetzung des Vorhabens weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen vorliegen würden, und erteilte die Genehmigung um das Projekt zu errichten und zu betreiben. 

Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht nicht uneingeschränkt. Es betonte, dass die Eingriffe, die durch das Projekt in Bezug auf die betroffenen Lebensraumtypen (Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und Naturhaushalt) entstünden, im Wesentlichen ein Totalverlust für das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensraum sowie der untersuchten Tiergruppen seien. Damit ergäben sich zum Teil sehr hohe Eingriffsintensitäten. Die öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben würden zwar einen Eingriff rechtfertigen, jedoch seien Maßnahmen vorzusehen um den unvermeidbaren Verlust von Mooren und hochwertigen Feuchtlebensräumen im Längental auszugleichen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb (wie etwa Spruchpunkt A.1.4.) daraufhin Maßnahmen vor, um den Eintritt einer bleibenden Schädigung (und damit die Abweisung der beantragten Genehmigung) zu vermeiden. Eine dieser Ersatzmaßnahmen sah zusammengefasst vor, dass ein Konzept für eine Maßnahme vorgelegt werden müsse, die den Verlust von Feuchtlebensräumen im Längental kompensieren solle. Die entsprechende Maßnahme solle eine Fläche im Umfang von 2,5 ha aufweisen, auf agrarisch intensiv genutzten Flächen über Moorböden umgesetzt werden und zur Wiederherstellung eines Moorlebensraumes mit dafür typischem Wasserhaushalt auf der gesamten Fläche in einem angemessenen Zeitraum führen. Dieses Maßnahmenkonzept solle durch die Behörde "freigegeben" werden; erst danach könnten die Baumaßnahmen im Längental beginnen. Gegen diese Entscheidung erhoben die zuständige Gemeinde sowie der Österreichische und Deutsche Alpenverein und der Umweltdachverband Revision an den VwGH.

Der VwGH hatte in der vorliegenden Entscheidung unter anderen die Fragen zu beurteilen, ob diese vorgeschriebene Ersatzmaßnahme ausreichend bestimmt ist und ob Zustimmungen der Verfügungsberechtigten für die potentiellen Ausgleichsflächen vorliegen müssen. 

Dazu führte er aus, dass es sich bei der Auflage um keine Vorschreibung einer konkreten Maßnahme handelt, sondern um den Auftrag, ein (inhaltlich näher definiertes) Konzept für eine solche Maßnahme vorzulegen. Die Auflage bewirkt, dass derjenige Teil des Ermittlungsverfahrens in ein gesondertes Verfahren ausgelagert wird, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst ist; dessen positives Ergebnis also die Genehmigungsfähigkeit des Projektes erst herstellt. In diesem "Freigabeverfahren" kommt es zudem zu keiner Einbeziehung von Verfahrensparteien. Diese Vorgehensweise widerspricht der Rechtsprechung des VwGH. Weiters steht nach dem Inhalt der Auflage nur fest, dass ein Konzept vorzulegen sein wird, nicht aber, auf welchen konkreten Flächen die vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden sollen bzw. bleibt offen, wer Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundfläche ist. Daher kann derzeit nicht beantwortet werden, ob es zur Vorlage einer allenfalls notwendigen Zustimmungserklärung der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften kommt oder nicht. Der Umstand, dass das vorzulegende Maßnahmenkonzept u.a. die Angabe "Flächensicherung" zu enthalten hat, gewährleistet nicht die rechtliche Verfügbarkeit über diese Flächen und es handelt sich daher um keinen Nachweis der Flächensicherung. Wäre hingegen eine Zwangsrechtseinräumung notwendig, stünde nach dem UVP-G aber die gesamte Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte. Der VwGH hob daher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.

Download: Volltext der Entscheidung