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Verhältnis zwischen UVP-G und WRG in Bezug auf Einräumung von Zwangsrechten
Ra 2017/07/0042 bis 0050 vom 16. November 2017
In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde bei ihrer Entscheidung über eine Zwangsrechtseinräumung an das mit dem UVP-Genehmigungsbescheid genehmigte Projekt gebunden ist oder ob auch davon abweichende Dienstbarkeiten eingeräumt werden können.
Die Einräumung eines Zwangsrechts ist nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung sowie des UVP-Genehmigungsverfahrens; Zwangsrechte sind von derjenigen Behörde auszusprechen, die nach dem anzuwendenden Materiengesetz dafür zuständig ist. Eine UVP-Genehmigung ist unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen; erweist sich die Zwangsrechtseinräumung als nicht möglich, entfaltet die Genehmigung keine Wirkung. Bei der Zwangsrechtseinräumung geht es daher nur um die rechtliche Umsetzbarkeit des bereits nach dem UVP-G 2000 (und den mitangewendeten Materiengesetzen) rechtskräftig bewilligten Projektes.
Nach § 63 lit. b WRG setzt die Einräumung eines Zwangsrechts ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient. Ohne eine - die betroffenen Grundstücke bezeichnende - wasserrechtliche Bewilligung eines Projekts dürfen erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung nach dem WRG im Rahmen eines UVP-Verfahrens erteilt worden war. Im vorliegenden Fall fehlte den von den revisionswerbenden Parteien ins Spiel gebrachten alternativen Leitungsführungen die Deckung durch eine solche Bewilligung. Daher kam auch eine Zwangsrechtseinräumung auf einer solchen Trasse nicht in Frage.