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Private E-Mail mit Amtssignatur eine Verletzung der Dienstpflicht?

Ra 2017/09/0049 vom 22. Februar 2018

In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob eine Verwaltungsrichterin oder ein Verwaltungsrichter Dienstpflichten verletzt, wenn sie oder er in einer privaten Rechtsangelegenheit als Richterin oder Richter auftritt, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit gegeben ist.

Der Mitbeteiligte, ein Richter des Landesverwaltungsgerichtes Wien, versendete von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse drei E-Mails an einen Fitnessclub betreffend die Kündigung des Vertrages seiner Lebensgefährtin mit diesem. Den E-Mails war eine Signatur beigefügt, die unter anderem aus dem Namen, der Funktion und der Telefonnummer des Mitbeteiligten bzw. der Adresse seiner Dienststelle bestand.

Der Disziplinarausschuss des Landesverwaltungsgerichtes Wien entschied, dass es sich bei Gesamtbeurteilung dieses Verhaltens um keine Verletzung der Dienstpflicht handelte. Der VwGH war anderer Meinung und hob die Entscheidung auf:

Wenn vom Dienstgeber ein Computer mit eingerichteter (dienstlicher) E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, so wird damit - sofern keine weiteren einschränkenden Regelungen getroffen werden - implizit auch die Verwendung dieser technischen Möglichkeiten für private Zwecke erlaubt. Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten ist aber die Grenze der Nutzung einerseits dort zu ziehen, wo durch den Umfang dieser Nutzung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben leiden könnte; zum anderen dort, wo durch die Nutzung das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsmäße Erfüllung der Aufgaben gefährdet bzw. beeinträchtigt wird.

Wird eine E-Mail-Adresse für private Zwecke verwendet, bestehen aus disziplinarrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Absenderin oder der Absender darin keinen Hinweis auf ihre oder seine Dienststelle bzw. Position innerhalb dieser setzt (also beispielsweise lediglich den Namen bzw. die private Adresse nennt). Im Revisionsfall wurden jedoch in der Signatur die dienstrechtliche Stellung und die Adresse des Dienstgebers genannt. Hier kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen kann, dass die Absenderin oder der Absender durch die Nennung der dienstrechtlichen Stellung (u.a.) eine besondere Behandlung zur Erzielung eines Vorteils erreichen will, wodurch die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung entgegengebracht werden, untergraben sowie das Ansehen des Berufsstandes gefährdet werden könnte.

Download: Volltext der Entscheidung