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Salzburger Mindestsicherungsgesetz: Vorhandenes Vermögen gilt auch nach Verwertung als "Vermögen"

Ra 2017/10/0135 vom 25. Mai 2018

Nach § 7 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) ist das Vermögen einer hilfesuchenden Person grundsätzlich einzusetzen bevor Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen (§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 MSG); in etwa davon ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände erforderlich und angemessen sind. Gleiches gilt für Ersparnisse und sonstiges (ausgenommen unbewegliches) Vermögen bis zu einem bestimmten Freibetrag. Eine hilfsbedürftige Person hat demnach einen Anspruch auf einen nicht zu verwertenden Freibetrag in einer bestimmten Höhe.

Im vorliegenden Fall verkaufte der Mitbeteiligte Ende November/Anfang Dezember 2016 sein Kraftfahrzeug um € 1.000,-- und kaufte einige Tage später als Ersatz einen PKW um € 650,--. Die Differenz zum Verkaufserlös verwendete dieser im Wesentlichen für die Ummeldung und zahlte in geringem Umfang Schulden zurück. Ausgehend davon hatte der VwGH zu klären, ob der aus dem Verkauf des Kraftfahrzeuges erzielte Erlös als Einkommen nach § 6 MSG oder als Vermögen nach § 7 MSG zu behandeln ist.

Der VwGH hielt fest, dass ein vorhandenes Vermögen auch dann noch § 7 MSG unterliegt, wenn dieses Vermögen in weiterer Folge durch Verkauf verwertet wurde und dafür eine Geldleistung lukriert wird; eine Behandlung als Einkommen in Sinne des § 6 MSG kommt nicht in Betracht. Es besteht kein sachlicher Grund "Vermögen" und "verwertetes Vermögen" unterschiedlich zu behandeln.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein Vermögen, das im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 MSG nicht zu verwerten ist, weil es aufgrund besonderer Umstände für den Mitbeteiligten als erforderlich und angemessen qualifiziert wurde. Eine Verwertung durfte demnach nicht verlangt werden. Wird das vorhandene Kraftfahrzeug - wie im vorliegenden Fall - aus Eigenem verwertet, so ist der darauf erzielte Erlös bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und bei der Bemessung der Leistung zu berücksichtigen. Daraus folgte im gegenständlichen Fall, dass die Verwertung des Kraftfahrzeuges des Mitbeteiligten als Vermögen zu berücksichtigen war. Dass der Erlös aus dem Verkauf des Kraftfahrzeuges die Grenze des (nicht zu verwertenden) Vermögensfreibetrages überstieg wurde in der Revision nicht dargelegt. Im Ergebnis hatte daher das Landesverwaltungsgericht zu Recht den Erlös aus dem Verkauf des Kraftfahrzeuges nicht als einzusetzendes Vermögen beurteilt.

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