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Arbeitszeitaufzeichnung nach dem AZG: Gestempelter Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und -endes

Ra 2017/11/0243 vom 23. November 2017

Nach § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) hat eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber die geleisteten Arbeitsstunden (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) aufzuzeichnen; dadurch soll die Einhaltung bestimmter Regeln des AZG überprüft werden können (z.B.: über Ruhepausen und Ruhezeiten).

Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt zu haben. Der VwGH gelangte zur gegenteiligen Überzeugung: Die Arbeitszeiten wurden mittels eines Stechuhr-Kontrollsystems aufgezeichnet, woraus sich die faktischen Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten ergaben. Damit war den gesetzlichen Anforderungen des AZG entsprochen, die auf das mängelfreie Führen von Aufzeichnungen über faktische Arbeitszeiten abstellen. 

Für einen Fall wie den vorliegenden folgt somit, dass es - um die Einhaltung der Bestimmungen des AZG kontrollieren zu können - zunächst ausschließlich auf die gestempelten Zeitpunkte des Arbeitsbeginns und -endes ankommt. Dass zusätzlich Aufzeichnungen über die vom Arbeitgeber "anerkannten" Arbeitszeiten geführt werden, schreibt das Gesetz - im hier vorliegenden Zusammenhang - hingegen nicht vor. Scheinen solche Daten zusätzlich zu den Stechuhraufzeichnungen auf, können sie in anderen Verfahren (z.B.: wegen Überschreitung der gesetzlich höchstzulässigen Arbeitszeiten) von Bedeutung sein.

Download: Volltext der Entscheidung