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VwGH zur längeren Verjährungsfrist bei Abgabenhinterziehung durch eine andere Person
Ra 2017/13/0007 vom 21. März 2018
Eine Steuerpflichtige war im Streitjahr 2001 als atypisch stille Gesellschafterin mit anderen atypischen Gesellschafterinnen an einer GmbH beteiligt. In steuerliche Hinsicht wurde damit eine Mitunternehmerschaft gebildet, für welche der Gewinn/Verlust mit einem Bescheid nach § 188 BAO festgestellt wird.
Eine Prüfung bei dieser Mitunternehmerschaft durch das Finanzamt ergab, dass den stillen Gesellschaftern, darunter auch der hier betroffenen Steuerpflichtigen, durch Scheinfakturierungen des Geschäftsführers der GmbH künstlich erzeugte Verluste zugewiesen worden waren, was auch bei dieser Steuerpflichtigen zu einer Verkürzung der Einkommensteuer führte. Das Finanzamt erließ daher im November 2011 einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2001. Auf dessen Grundlage setzte das Finanzamt sodann gegenüber der Steuerpflichtigen die Einkommensteuer 2001 (mit gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändertem Bescheid) höher als bisher fest.
Der gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht mit der Begründung, es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, Folge. Falls eine Abgabe hinterzogen worden sei, komme zwar gemäß § 207 Abs. 2 BAO eine längere Verjährungsfrist zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall gelte aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht die längere Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben, weil der atypisch stillen Gesellschafterin keine vorsätzliche Mitwirkung an der Abgabenhinterziehung zur Last liege.
Das Finanzamt erhob Revision.
Vor dem VwGH war strittig, ob bei der gegebenen Konstellation die verlängerte Verjährungsfrist, die für hinterzogene Abgaben gilt, zur Anwendung kommt. Der VwGH verwarf dabei die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes. Der VwGH sprach aus, die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben hat nicht zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich ist. Es reicht beispielsweise aus, wenn der für die Hinterziehung Verantwortliche ein Beitragstäter ist. Und die rechtswidrige Zuweisung von Verlusten bei einer Mitunternehmerschaft durch den Geschäftsführer der Gesellschaft kann eine solche Beitragstäterschaft begründen.