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Beschluss des Bundesfinanzgerichtes über die Feststellung seiner Unzuständigkeit nicht zulässig

Ra 2017/13/0010 vom 22. November 2017

Das Finanzamt hatte gegenüber einem Gastwirt Bescheide u.a. betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2009 bis 2012 erlassen. Die vom Gastwirt dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, wobei es als Gegenstand Anspruchszinsen nur die Jahre "2009 - 2011" betreffend anführte. 

Der Gastwirt stellte einen Vorlageantrag. Diesen brachte er zunächst (seinem Vorbringen zufolge fristgerecht) per Telefax und später schriftlich per Post ein. Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vor.

Das Bundesfinanzgericht entschied über die Beschwerde durch einen Beschluss mit folgendem Wortlaut: "Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.“ Begründend führte es aus, über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2012 habe das Finanzamt nicht die im Gesetz vorgeschriebene Beschwerdevorentscheidung erlassen. Zur Entscheidung darüber sei das Bundesfinanzgericht schon deshalb nicht zuständig. Darüber hinaus fehle es – auch in Bezug auf die übrigen bekämpften Bescheide – an dem zur Begründung der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes erforderlichen Vorlageantrag, weil die behauptete rechtzeitige Übermittlung per Fax nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes nicht erfolgt sei.

Aufgrund einer Revision des Gastwirts hob der VwGH nunmehr diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichts auf, und zwar wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zur Erlassung solcher Beschlüsse.

Der VwGH führte begründend aus, dass die BAO kein Zwischenverfahren darüber vorsieht, ob die Zuständigkeit zur Erledigung einer Beschwerde vom Finanzamt auf das Bundesfinanzgericht übergegangen oder dies trotz Vorlage der Beschwerde wegen des (nicht durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO gedeckten) Fehlens einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder mangels eines (wirksam eingebrachten) Vorlageantrags nicht der Fall ist.

Kraft eines Größenschlusses aus § 50 BAO ist auch eine richtig eingebrachte und nur falsch (im hier gegebenen Zusammenhang: zu früh) vorgelegte Beschwerde an die richtige Stelle (also das Finanzamt) weiterzuleiten. (Eine „Vorlage der Beschwerde“ iSd § 300 BAO liegt sodann nicht vor, und das Finanzamt hat die ausständige Entscheidung zu erlassen; Säumnisschutz nach § 284 BAO).

Zur Klärung der Frage, ob das Bundesfinanzgericht die Beschwerde zu Recht in Anwendung des § 50 BAO zurückgeleitet hat oder ob es – etwa weil die Berufungsvorentscheidung tatsächlich bereits erlassen war – eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, also zur Herbeiführung einer Klärung der Zuständigkeitsfrage stehen die Mittel des Säumnisschutzes zur Verfügung. Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag  eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht (auch dem Finanzamt) der Fristsetzungsantrag an den VwGH offen.

Und für den Fall, dass ein Vorlageantrag verspätet eingebracht worden ist, sieht § 264 Abs. 5 BAO einen Zurückweisungsbeschluss des Bundesfinanzgerichts vor.

Download: Volltext der Entscheidung