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VwGH zur Dienstnehmerinneneigenschaft von Vertretungsärztinnen
Ra 2017/13/0041 vom 12. September 2018
In diesem Fall ließ sich ein Facharzt für Urologie, der eine Ordination mit Kassenvertrag betreibt, an ein bis zwei Nachmittagen pro Woche von zwei hauptberuflich in einem Spital angestellten Ärztinnen vertreten. Als Entlohnung zahlte er den Ärztinnen einen Pauschalbetrag pro Nachmittag. An den Vertretungsnachmittagen wurden die Patienten durch einen Aushang im Empfangsbereich der Ordination über den Namen des jeweiligen behandelnden Arztes informiert.
Strittig war in diesem Fall, ob die Vertretungsärztinnen selbständig tätig waren oder ob sie als die Dienstnehmerinnen zu qualifizieren waren, woraus sich u.a. die Pflicht des Facharztes zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen gemäß § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (für die an die Vertretungsärztinnen gezahlte Entlohnung) ergäbe.
Das Finanzamt bejahte die Dienstnehmerinneneigenschaft der Vertretungsärztinnen und setzte gegenüber dem Facharzt (Ordinationsinhaber) Dienstgeberbeiträge gemäß § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 fest. Das Bundesfinanzgericht wies die dagegen vom Facharzt für Urologie erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Der Facharzt erhob Revision an den VwGH, der die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes als inhaltlich rechtswidrig aufhob.
Der VwGH begründet, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Behandlungsverträge in der Regel nicht mit der bzw. dem Vertretenen, sondern mit der Praxisvertreterin bzw. dem Praxisvertreter selbst zustanden kommen, wenn die Patientinnen bzw. Patienten mittels entsprechender Maßnahmen (z.B. Anbringen eines Hinweisschildes im Empfangsbereich der Ordination) vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt werden. Obwohl der Facharzt im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine solche Aufklärung der Patientinnen bzw. Patienten behauptet hatte, wurden hierüber vom Bundesfinanzgericht keine Feststellungen getroffen. Der VwGH betont: Wenn es zutrifft, dass die Vertretungsärztinnen eigene Behandlungsverträge mit den Patientinnen und Patienten schlossen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patientinnen und Patienten begründete, dann wären die im vorliegenden Fall für ein Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte (etwa die Entlohnung der Vertretungsärztinnen mit einem Pauschalbetrag) in den Hintergrund getreten, sodass die Vertretungsärztinnen als selbständig tätig zu beurteilen wären.
Zudem merkt der VwGH an: Die Tatsache, dass die Abrechnung des Honorars über den Ordinationsinhaber erfolgte, steht als solches einer Selbständigkeit der Tätigkeit nicht entgegensteht.
Darüber hinaus erwähnt der VwGH den vom Facharzt im Verfahren vorgebrachten Einwand, eine Anstellung von Ärztinnen durch ihn als Arzt sei berufsrechtlich unzulässig. Dieser Gesichtspunkt sei zwar nicht entscheidend, könne jedoch im Zweifel von indizieller Bedeutung sein.
Download: Volltext der Entscheidung