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Einkommensteuer: Einzimmerwohnung kein häusliches Arbeitszimmer
Ra 2017/13/0068 vom 18. Oktober 2017
Eine Steuerberaterin nutzte ihre Privatwohnung gleichzeitig als Kanzlei, wobei die Wohnung aus einem Wohnzimmer (12,4 m²), einem Vorraum mit Teeküche (4 m²) sowie Sanitärräumlichkeiten (3,2 m²) bestand.
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht gingen davon aus, dass die Aufwendungen für ein (häusliches) Arbeitszimmer in seinem solchen Fall nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, da eine exakte Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung nicht möglich sei.
Der VwGH entschied, Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann einkommensteuerlich absetzbar, wenn der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich (oder nahezu ausschließlich) beruflich genutzt wird. Da im Revisionsfall der als Arbeitszimmer bestimmte Raum aber unstrittig zugleich als Schlaf- und Wohnzimmer genutzt wurde, lag eine (zumindest nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung nicht vor.
Der VwGH wies daher die Revision der Steuerberaterin als unzulässig zurück.