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Änderung der Rechtsprechung zur Vorarlberger Kriegsopferabgabe
Ra 2017/13/0076 vom 21. März 2018 - verstärkter Senat, Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung
Eine GmbH betrieb seit Juli 2015 ein Pokerkasino in Vorarlberg. Für den Besuch des Kasinos war kein Eintrittsgeld im herkömmlichen Sinn zu entrichten, die GmbH nahm von den Spielern bei den "cash games" jedoch "Tischgelder" ein. An den Spielen beteiligte sie sich nicht. Sie nahm keine Einsätze entgegen und zahlte keine Gewinne aus.
Der VwGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Bemessungsgrundlage für die Kriegsopferabgabe nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz für dieses Kasino. Die Kriegsopferabgabe beträgt nach § 3 Abs. 1 des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes im Allgemeinen 10 % des Eintrittsgeldes.
Die Vorarlberger Landesregierung war - der bisherigen Rechtsprechung des VwGH folgend - davon ausgegangen, dass unter Eintrittsgeld im Sinne dieser Bestimmungen die Summe der bei den Spielen geleisteten Einsätze der Pokerspielerinnen und Pokerspieler ohne jeglichen Abzug gemeint sei. Auf der Basis der geschätzten Einsätze der Pokerspielerinnen und Pokerspieler setzte sie daher die Kriegsopferabgabe für dieses Pokerkasino in Erledigung des von der GmbH gestellten Antrages auf Pauschalierung mit einem Pauschalbetrag von 563.000 € pro Monat fest. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab der dagegen erhobenen Beschwerde der GmbH keine Folge.
Der VwGH entschied nunmehr mit Erkenntnis vom 21. März 2018, Ra 2017/13/0076, in einem verstärkten Senat. Er führt in der Begründung aus, er habe nunmehr erstmalig vor dem Hintergrund eines Pauschalierungsantrages über die Vorarlberger Kriegsopferabgabe zu entscheiden. Bisher habe er zu dieser Abgabe die Ansicht vertreten, Spielerinnen und Spieler, die bei einem Spiel einen Einsatz tätigten, entrichteten damit jedes Mal ein "Eintrittsgeld"; es sei Pflicht der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, von jedem solchen Einsatz die Kriegsopferabgabe in der Höhe von 10 % einzuheben. In der bisherigen Rechtsprechung des VwGH sei die Heranziehung der Spieleinsätze als Bemessungsgrundlage sodann auch für einen Fall bekräftigt worden, in dem die Einsätze - wie auch im jetzt entschiedenen Fall - nicht von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter vereinnahmt worden sind, sondern sich die Spielerinnen und Spieler mit ihren Einsätzen untereinander am Spiel beteiligt hatten.
Der VwGH kommt nunmehr zum Ergebnis, das Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz zeige mit dem Abstellen auf das "Erzielen" der Eintrittsgelder im Zusammenhang mit der Pauschalierungsregelung an, dass es sich bei den Eintrittsgeldern um Einnahmen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters handeln müsse. Auch § 2 Abs. 2 des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes, wonach die Abgabe von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter "in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld" eingehoben werde, sei als Hinweis darauf zu interpretieren, dass das Eintrittsgeld von der Veranstalterin bzw. von dem Veranstalter oder für ihn vereinnahmt sein müsse.
Der VwGH sprach aus, an der Ansicht, der Bemessung der Kriegsopferabgabe für ein Pokerkasino sei die Summe der Spieleinsätze - und nicht etwa, bei den im Vordergrund stehenden "cash games", der Gesamtbetrag der "Tischgelder" - zugrunde zu legen, halte er nicht mehr fest. Daher hob er das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.