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An der Außenseite des Hauses errichteter "Behindertenlift", der allgemein (auch für Personen ohne Behinderung) als Aufzug benutzt werden kann, gilt einkommensteuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung

Ra 2017/15/0006 vom 27. Juni 2018

In diesem Fall ließ der Miteigentümer eines Hauses, an der Außenseite des von ihm und seiner Familie bewohnte, dreigeschoßige Gebäude nachträglich einen Lift anbauen. Die dafür angefallenen Ausgaben machte der Miteigentümer als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Einkommensteuergesetz 1988 geltend und begründete dies mit der Bescheinigung eines Arztes, wonach er vor allem beim Treppensteigen an zunehmender Atemnot leide.

Das Finanzamt hat die geltend gemachten Ausgaben für den Lift nicht anerkannt, da der Einbau des Liftes nicht zu einer Vermögensminderung, sondern bloß zu einer Vermögensumschichtung geführt habe. Zudem liege weder ein Bescheid des Bundessozialamtes über eine Behinderung vor noch beziehe der Miteigentümer Pflegegeld. Die bloße Empfehlung des Hausarztes begründe die geforderte Zwangsläufigkeit nicht. Das Bundesfinanzgericht teilte im Wesentlichen die Ansicht des Finanzamtes und wies die Beschwerde des Miteigentümers als unbegründet ab.

Der VwGH führte hierzu unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung aus, Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird (Vermögensumschichtung). Eine andere Beurteilung kann allerdings geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (z.B. deren Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (z.B. Rollstühle). Der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes, der Lift sei keine nur für Behinderte geeignete Anlage, sondern aufgrund seiner Beschaffenheit für alle Bewohner des Gebäudes nutzbar, konnte die Revision nicht widerlegen. Denn das bloße Anbringen eines Schildes "Behindertenaufzug" und eine vergleichbar geringere Fahrgeschwindigkeit stehen einer sinnvollen Nutzung des Liftes durch nicht behinderte Personen, etwa zur bequemen Beförderung von Einkäufen oder Kinderwägen, nicht entgegen.

Die Revision des Miteigentümers wurde mangels relevanter Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.

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